Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XLIX. 345 
b. an der Technischen Hochschule zu Karlsruhe den Grad eines Diplomingenieurs im 
Ingenieurbaufach erworben haben, 
Hhierauf der praktischen Vorbereitung zum Dienst in der Wasser- und Straßenbau— 
verwaltung und der Verwaltung der Staatseisenbahnen während dreier Jahre sich 
widmen, 
(I. endlich die Staatsprüfung bestehen. 
□ 
Für die Erwerbung des Diploms (§ 1 lit. b) ist die Diplomprüfungsordnung der 
Technischen Hochschule Karlsruhe maßgebend. 
Zu den Diplomprüfungen — Vor= und Hauptprüfungen — in denen Staatsdienstkandi- 
daten geprüft werden, werden durch das Ministerium des Innern sowie das Ministerium der 
Finanzen je ein Kommissär aus der Zahl der Kollegialmitglieder der Oberdirektion des Wasser- 
und Straßenbaues und der Generaldirektion der Staatseisenbahnen auf die Dauer eines 
Studienjahres abgeordnet. Diese Kommissäre sind befugt, von allen die Prüfung der Staats- 
dienstkandidaten betreffenden Vorgängen Kenntnis zu nehmen und bei Feststellung ihres 
Prüfungsergebnisses mit beratender Stimme mitzuwirken. 
II. Praktischer Vorbereitungsdienst als Ingenieurpraktilkant. 
83. 
1. Diplomingenieure, die unter den vorbezeichueten Voraussetzungen (8 2) die Prüfung 
bestanden haben, können innerhalb vier Wochen von dem Zeitpunkt der Ausstellung des 
Diploms ab gerechuet bei dem Ministerium des Innern um die Zulassung zum praktischen 
Vorbereitungsdienst als Ingenieurpraktikant sich bewerben. Der Meldung sind beizufügen: 
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in dem auch anzugeben ist, ob, während welcher 
Zeit und wo der Bewerber seiner Militärpflicht genügt hat, 
. ein Geburtsregisterauszug, 
. ein Nachweis über die Staatsaugehörigkeit, 
d. das Reifezeugnis der Mittelschule, 
*l. die Zeugnisse der Hochschulen, auf denen der Bewerber studiert hat, 
. das Diplom nebst den Zeugnissen über die Vorprüfung und die Schlußprüfung, 
g. ein amtliches Führungszeugnis, 
h. ein Zeugnis eines Staatsarztes, daß der Bewerber frei von körperlichen Gebrechen 
und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten ist, genügendes Seh= und 
Hörvermögen und fehlerfreie Sprache hat. 
2. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird vom Ministerium des Junern im Ein- 
verständnis mit dem Ministerium der Finanzen ausgesprochen. Die Diplomingenieure werden 
zugelassen, soweit dies ohne Überlastung der Beamten durch die Ausbildungstätigkeit und ohne 
65. 
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