Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

I. X. 393 
8 11. 
Schießpulver und andere leicht entzündbare Stoffe dürfen an der Ladestätte nur unter Ein: 
haltung der hierwegen bestehenden allgemeinen polizeilichen Vorschriften ein-, aus= oder um- 
geladen werden. Die Lagerung solcher Stoffe innerhalb des Zollhofes ist verboten. Atzende 
und übelriechende Gegenstände, auch Fettwaren und Flüssigkeiten aller Art, sind so niederzu- 
legen, daß jede Beschädigung anderer in der Nähe gelagerten Güter ausgeschlossen ist. 
812. 
In dem Gebiet der Ladestätte dürfen weder schwimmende noch sinkende Gegenstände ins 
Wasser geworfen werden. Ins Wasser gefallene Gegenstände, welche die Schiffart hindern können, 
hat der dafür Verantwortliche, gegebenenfalls unter Haftung des Schifführers oder Schiffs- 
eigentümers, entfernen zu lassen. 
Wird dieser Bestimmung innerhalb einer vom Finanzamt festgesetzten Frist nicht entsprochen, so 
werden die Gegenstände, unbeschadet etwaiger Bestrafung des Schuldigen, auf seine Kosten weggeschafft. 
13. 
Die Benüpung des Krahns ist nur nach Anweisung des Finanzamts oder der Wasser- 
und Straßenbauinspektion und bis zu dem durch Anschlag am Krahnen bekannt gegebenen 
Maße der zulässigen Belastung gestattet. 
Für die Reihenfolge der Benützung entscheidet die Zeit der Anmeldung. 
Die Zollverwaltung übernimmt für etwaige bei der Benützung des Krahns vorkommende 
Beschädigungen an Gütern, Land= und Wasserfahrzeugen u. s. w. keinerlei Haftbarkeit. 
8 14. 
Die Schiffs- und Warenführer haben die zum Betriebe des Krahns nötige Mannschaft 
zu stellen und sind für diese verantwortlich; insbesondere haften sie für jede durch Verschulden 
der Arbeiter entstehende Beschädigung des Krahns. Das Finanzamt kann Persönlichkeiten, 
die für die Bedienung des Krahns ungeeignet oder im Ladegeschäft säumig sind oder den er- 
gangenen Anordnungen keine Folge leisten, von der Arbeit am Krahn ausschließen. 
15. 
Abgesehen von den Strafen, die nach dem Vereinsgollgesetz (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt 1869 Nr. XVII, Seite 263 ff.) verwirkt werden, unterliegen Übertretungen vorstehender 
Ordnung nach § 155 des Polizeistrafgesetzbuches einer Geldstrafe bis zu 100 46 oder einer 
Haftstrafe bis zu 14 Tagen. 
Gegenwärtige Ordnung tritt an Stelle der seitherigen Ordnung vom 27. Oktober 1896 
mit dem Tage der Verkündung in Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 24. Oktober 1914. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Haas. 
Druck und Verlan von Malsch & Vogel in Rarlsrube.
	        
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