Nr. LXVII. 117
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 28. November 1914.
Inhalt.
Bekanutmachungen und Verordnung: des Ministeriums des Großhberzoglichen Hauses, der
Zustizund des Auswärtigen: die Erstattung von Kosten der Rechtohilfe oder sonstigen Beistandsleistung in gericht-
lichen Angelegenheiten betressend: des Ministeriums des Innern: das polizeiliche Meldewesen betreifend: Kriegs-
leistungen betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 20. November 1914.)
Die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen Beistandsleistung in gerichtlichen Angelegen-
heiten betreffend.
Die Bestimmung in Ziffer 1 X 2 Absatz 4 der im Jahre 1907 vereinbarten Grundsätze
über die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen Beistandsleistung in gericht-
lichen Angelegenheiten — veröffentlicht mit Bekanntmachung vom 9. März 1907, Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 153 ff. — erhält folgenden Zusatz:
„Die Portokosten, Telegramm= und Telephongebühren, die der Nachrichtendienst
während des Trausports erfordert, um eine glatte Abwickelung desselben sicherzustellen,
sind jedoch stets zu den mit dem Ablieferungsverfahren selbst verbundenen Kosten zu
rechnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Sammeltransport oder ein Einzeltransport
in Frage steht."
Karlsruhe, den 20. November 1914.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch. garl
arle.
Verorduung.
(Vom 27. November 1914.)
Das polizeiliche Meldewesen betreffend.
Auf Grund der 88 29 und 49 des Polizeistrafgesetzbuches wird mit sofortiger Wirksamkeit
verordnet, was folgt:
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1914. 83