418 LXVII.
81.
Der Einzug und Auszug eines Angehörigen feindlicher Staaten ist von dem Wohnungs-
inhaber innerhalb 24 Stunden bei der Ortspolizeibehörde persönlich oder schriftlich anzuzeigen.
Dabei ist anzugeben: Vor= und Zuname des zu Meldenden, Geburtsort und -Tag, Stand,
Staatsangehörigkeit, Tag des Einzugs oder des Auszugs, beim Einzug auch letzter Aufenthalts-
ort.
82.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Ab oder mit Haft bestraft.
Karlsruhe, den 27. November 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Jung.
Bekanntmachung.
(Vom 27. November 1914.)
Kriegsleistungen betreffend.
Wir bringen nachstehende Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 19. November
1914 zur öffentlichen Kenntnis.
Karlsruhe, den 27. November 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Pfisterer.
Jung.
Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 33 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 129) in Ergänzung der Bestimmungen unter Ab-
schnitt VII Ziffer 16 der Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni
1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 (Reichsgesetzblatt Seite 137) folgende
Vorschriften erlassen:
§ 1.
In allen Fällen, in denen nach Maßgabe des 8 33 des Gesetzes über die Kriegsleistungen
vom 13. Juni 1873 die Feststellung der Vergütung auf Grund sachverständiger Schätzung
stattzufinden hat und für welche nicht besondere abweichende Bestimmungen maßgebend sind,
erhalten die Sachverständigen Reiseentschädigungen nach Maßgabe der den Sachverständigen