Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LXVII. 419 
bei Flurabschätzungen durch die Allerhöchsten Erlasse vom 13. Juli 1898 (Reichsgesetzblatt 
Seite 921) und vom 21. Juni 1913 (Reichsgesetzblatt Seite 133) bewilligten Sätze. 
Die Pauschvergütung von je 6 ¾ täglich (Abschnitt IIl zu § 14 A der Verordnung vom 
13. Juli 1898) wird jedoch nur für solche Abschätzungstage gewährt, an denen von oder nach 
dem Orte des Nachtquartiers Fahrten oder Gänge ausgeführt wurden, für die nach der Ver- 
ordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, 
vom 8. September 1910 (Reichsgesetzblatt Seite 993) Fuhrkosten zu zahlen oder wenigstens 
bare Auslagen zu erstatten wären. 
§ 2. 
Diese Verordnung tritt rückwirkend von dem Tage ab in Kraft, an dem die bewaffnete 
Macht mobil gemacht ist. 
Berlin, den 19. November 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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