Volltext : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

g  23.  Der  Staatsvertrag  in  staatsrechtlicher  Hinsicht.  191

 

schaffende  Verordnung.  Sie  fällt  unter  keine  der  drei  im  §  22  angeführten,  von  der  herrschenden
  Staatsrechtslehre  anerkannten  und  unterschiedenen  Arten:  sie  ist  weder  Notverordnung,
  noch  verfassungsmäßig  zugelassene  Ausführung  eines  schon  ergangenen
Gesetzes,  beruht  auch  nicht  auf  besonderer  Ermächtigung  eines  Gesetzes,  sondern  nimmt
ihren  Rechtstitel  allein  aus  dem  abgeschlossenen  völkerrechtlichen  Vertrage.10)

Nach  dem  richtig  verstandenen  Sinn  unserer  Einrichtungen  gibt  allerdings  dieser  Vertrag
einen  solchen  Rechtstitel  nicht.  Es  hat  sich  hier  tatsächlich  etwas  wie  ein  selbständiges,
d.  h.  rechtlich  unbegründetes  Verordnungsrecht  erhalten.  Sein  unverkennbarer  Widerspruch
  mit  der  inneren  Folgerichtigkeit  des  Verfassungsstaates  läßt  uns  erwarten,  daß
seine  Tage  gezählt  sind.

III.  In  zwei  Fällen  wurde  die  Durchführung  völkerrechtlicher  Verpflichtungen
  durch  ausdrückliche  Verfassungsbestimmung  noch  über
dieses  Maß  hinaus  der  einfachen  Verordnung  überlassen.  Sie  haben  beide  jetzt  nur  noch
geschichtlichen  Wert.

1.  Die  Zugehörigkeit  Sachsens  zum  Deutschen  Bunde  verpflichtete  die  Regierung
zur  Ausführung  der  zuständigerweise  von  der  Bundesversammlung  gefaßten
  Beschlüsse.  1)  Vor  der  Verfassung  hatte  das  keine  Schwierigkeit.  Die
Verf.-Urk.  aber  wollte  diese  Beschlüsse  unabhängig  stellen  von  der  landständischen  Zustimmung
  und  bestimmte  deshalb  in  ihrem  §&  89,  daß  sie  „sofort  mit  der  vom  König  versügten
  Publikation“  in  Kraft  treten.12)

Die  Bundestagsbeschlüsse  wurden  infolgedessen  mit  einfacher  königlicher  Verordnung
im  Ges.=  u.  Verord.-Bl.  kund  gemacht  und  diese  Verordnung  hatte  dann  die  Kraft,  auch
solche  Wirkungen  zu  äußern,  welche  durch  die  Verf.-Urk.  dem  Gesetze  besonders  vorbehalten
worden  waren  —  also  auch  was  die  Verordnung  zum  Vollzug  eines  gewöhnlichen  völkerrechtlichen
  Vertrages  nicht  konnte.172

10)  Da  das  Wort  Verordnung  in  unseren  amtlichen  Kundgebungen  auch  zur  Bezeichnung
bloßer  Verwaltungsvorschriften  dient,  so  müssen  wir  nach  sachlichen  Merkmalen  unterscheiden
(vgl.  oben  §  22  Note  25).  Beispiele  von  echten  Verordnungen  mit  Rechtsvorschriften  zum  Vollzug
von  Staatsverträgen  finden  sich  z.  B.  im  Ges.=  u.  Verord.-Bl.  1852  S.  139  (Rechtshilfe),  1853
S.  465  (Eisenacher  Vertrag),  1854  S.  95  (Kosten  in  Strafsachen),  1865  S.  48  (Rechtshilfe),  S.  111
(Eheschließung).

11)  Wiener  Schluß-Akte  Art.  32.

122)  Der  §  89  wurde  zuerst  durch  Verf.-Ges.  vom  5.  Mai  1851  abgeändert,  um  auch  über  das
ständische  Ausgabenbewilligungsrecht  hinwegzuhelfen,  durch  Ges.  vom  3.  Dez.  1868  aber  in  dem
uns  hier  angehenden  Stücke  gänzlich  beseitigt:  der  Nordd.  Bund  bedurfte  solcher  Stützen  in  der
Landesverfassung  nicht  mehr.  —  Ahnliche  Bestimmungen  hatten  vorher  schon  die  Badische  Verf.  82,
die  Württembergische  §  3,  die  Hessische  Art.  2  getroffen.  Die  Bayrische  enthielt  nichts  dergleichen.
In  Bayern  bedurfte  es  eines  Landesgesetzes,  ganz  ebenso,  wie  wenn  kein  Bundesbeschluß  vorlag:
Pözl,  Bayr.  Verf.-R.  §  169  Note  3.

13)  Die  nähere  Bezeichnung  war:  „Verordnung  zur  Publikation  des  gefaßten  Bundesbeschlusses.“
  Ursprünglich  hieß  es  kurz:  „Die  Bundesversammlung  hat  sich  veranlaßt  gefunden,
folgenden  Beschluß  zu  fassen“  (Verordnung  vom  24.  Juli  1832;  Ges.=  u.  Verord.-Bl.  S.  389).
Nachher  pflegte  man  einzuleiten:  „Wir  verkünden  hiermit,  daß  von  der  Bundesversammlung
folgender  Beschluß  gefaßt  worden  ist“  (Verordnung  vom  24.  Nov.  1832,  vom  15.  Okt.  1836;  Ges.=u.
  Verord.-Bl.  1832  S.  469,  1836  S.  308).  In  späteren  Jahren  wurde  auch  noch  am  Schlusse  hinzugesetzt:
  „In  Gemäßheit  von  §1  des  Ges.  vom  5.  Mai  1851  haben  Wir  die  Publikation  dieses  Bundestagsbeschlusses
  verfügt“  (Verordnung  vom  29.  und  30.  Jan.  1855;  Ges.=  u.  Verord.-Bl.,  S.  27
u.  S.  31).  Der  Wortlaut  spräche,  wie  man  sieht,  dafür,  daß  das  Wirksame  auch  für  das  innere  Recht
der  Bundesbeschluß  sei  und  der  König  ihn  nur  zur  Veröffentlichung  bringe,  wie  jetzt  der  Kaiser  die
Reichsgesetze.  Diese  Auffassung  fand  ihre  Vertreter.  Für  das  Badische  Recht  wurde  sie  in  einem
Erkenntnis  des  Oberhofgerichtes  (Jahrbücher  des  Großhzl.  Bad.  Oberhofgerichts  XVI  S.  263  ff.)
nachdrücklichst  begründet.  Für  Sachsen  scheint  Grünler,  Beiträge  S.  62  f.,  sich  anzuschließen