Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Behandlung 
gefüllter 
Behälter. 
Beförderung 
gefüllter 
Behälter auf 
Fuhrwerken. 
436 LXX. 
Hahngehäuse eine durchgehende Trennungsstelle zwischen den Auschlußstellen der beiden 
Leitungen hat. 
Wenn Behälter mit verdichtetem Sauerstoff, Wasserstoff oder Leuchtgas in Kisten be- 
fördert oder aufbewahrt werden, so müssen diese die deutliche Aufschrift „verdichteter Sauer- 
stoff“ u. s. w. tragen. 
10. 
Die mit verflüssigten oder verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen 
oder der unmittelbaren Einwirkung der Sonnenstrahlen ausgesetzt werden. Der Einwirkung 
anderer Wärmequellen“ (Heizkörper, Ofen u. s. w.) sind sie durch hinreichende Entfernung oder 
Schutzwände zu entziehen. Das Lagern gefüllter Behälter auf Plätzen, an denen Menschen 
verkehren, ist nur statthaft, wenn die Behälter zeltartig mit einer Decke von Segeltuch oder 
mit einem hölzernen Kasten überdeckt werden. Gefüllte Behälter dürfen in Werkstätten 
oder an Verkehrsplätzen nicht aufgestellt werden, ohne gegen Umstürzen in geeigneter Weise 
gesichert zu sein. 
Das Umfüllen von verflüssigten oder verdichteten Gasen in andere Behälter darf nicht 
durch unmittelbare Erwärmung mittels offenen Feuers oder Gasflammen, sondern nur 
durch Erwärmen mittels feuchter, heißer Tücher oder im Wasser= oder Luftbade erfolgen, 
wenn Vorsorge getroffen ist, daß die Temperatur des Bades nicht über 10 C., für Chlor- 
äthyl nicht über 60° C., steigen kann. 
Werden verflüssigte oder verdichtete Gase aus Versandbehältern in geschlossene Gefäße 
übergeleitet, die nicht für den gleichen Druck gebaut sind wie die Versandbehälter, so sind 
entweder Reduzierventile zu verwenden, oder die Gefäße sind mit einem zuverlässigen 
Sicherheitsventil und Manometer zu versehen. 
8 11. 
Bei der Beförderung gefüllter Behälter auf Fuhrwerken sind die Behälter zeltartig mit 
einer Decke aus Segeltuch oder mit einem hölzernen Kasten gegen die Einwirkung der Sonnen- 
bestrahlung zu schützen. 
Die Beförderung der mit verflüssigten oder verdichteten Gasen gefüllten Behälter auf 
Fuhrwerken, die gleichzeitig zur Beförderung unbeteiligter Personen benutzt werden, ist 
verboten; ausgenommen von diesem Verbote sind 
Kohlensäureflaschen mit nicht von außen zu betätigenden Sicherheitsvorrichtungen 
(Bruchplatten oder kapselu), 
Flaschen mit gelöstem Azetylen, das zur Beleuchtung oder bei Kraftwagen auch 
zum Anlassen der Fahrzenge benutzt wird, sowie 
Flaschen für verdichtete Luft und Stickstoff zu Betriebszwecken von Kraftwagen. 
Behälter mit Sauerstoff dürfen auf Verkehrsmitteln, die gleichzeitig zur Beförderung 
unbeteiligter Personen benutzt werden, befördert werden, wenn ihre Wandungen so bemessen
	        
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