Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LXX. 439 
Anlage 1. 
Gebührenordnung zu § 14 der Verordnung. 
Gebührensatz 
4 
A. Prüfung des Baustoffs neuer Behälter. 
1. Für die Ausführung einer Zerreißprobe nebst Ermittelung der Wand- 
stärken, sowie erforderlichenfalls einer Biegeprdoooen 6% 
2. Für jede weitere vollständige Prüfung nach Ziffer 1 oder einen zu wieder- 
holenden Teil derselben 3,t 
B. Abnahme neuer Behälter. 
Für die Druckprobe einschließlich der Verwiegung der Behälter, der Er- 
mittelung des Fassungsraums oder des zulässigen Höchstgewichts der Füllung 
1. von Behältern mit einem 40 !I nicht übersteigenden Inhalt: 
a. bei einer Zahl bis zu 20 Behältenr 10,% 
b. für jedes weitere Stück über 20 bis zu 70 Behältern, für das Stück 
mer. 0,T 
. für jedes weitere Stück über 70 bis zu 120 Behältern, für das Stück 
mehr................................ 0,2.-. 
d. für jedes weitere Stück über 120 Behälter 0,% 
2 von Behältern mit einem 40 ] übersteigenden Inhalt: 
a. wenn der Gesamtinhalt der zu prüfenden Behälter bis zu 1.000 !l 
beträgt.......·.....·...·............. 10,»» 
b.fürjedesweitere«LiterJuhaltmehr................. 0,«« 
mit der Maßgabe, daß für ein einzelnes Gefäß der Höchstbetrag der 
Prüfungsgebühren 50 . nicht übersteigen darf.
	        
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