Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Aufstellung 
feststehender 
Azetylen= 
apparate. 
416 LXX. 
83. 
Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetylen darf nicht in oder unter Räumen 
erfolgen, die häufig von Menschen betreten werden (vergleiche jedoch &8§ 12 und 14). Bei Auf- 
stellung der Apparate über solchen Räumen muß der Fußboden wasserdicht sein. 
84. 
Am Entwickler jedes Azetylenapparats muß an leicht wahrnehmbarer Stelle ein Schild 
angebracht sein, welches den Namen oder die Firma und den Wohnort des Fabrikanten oder 
Lieferanten, das Jahr der Anfertigung, die laufende Fabrikationsnummer, den nutzbaren In- 
halt des Gasbehälters (in Liter), die größte Dauerleistung in Stundenliter und gegebenenfalls 
die Nummer, unter der der Apparatentyp geprüft und von dem Ministerium des Innern 
zugelassen ist, angibt. Bei Entwicklern, bei denen das Kalziumkarbid die Gasglocke belastet, 
ist ferner das Höchstgewicht der zulässigen Gesamtbelastung anzugeben. 
§ 5. 
1. Die Ajzetylenapparate müssen in allen Teilen so hergestellt werden, daß sie hiureichend 
gegen Formveränderung und gegen Rosten geschützt sowie gasdicht sind. 
2. An den Apparaten dürfen keine aus Kupfer bestehenden Teile angebracht sein. Die 
Verwendung von Kupferlegierungen ist zulässig. 
86. 
1. Feststehende Azetylenapparate, d. h. solche, welche mit einer festverlegten Leitung ver— 
bunden sind oder bei beweglicher Leitung den Aufstellungsraum nicht wechseln, müssen in 
besonderen, ausschließlich den Zwecken des Betriebs der Apparate dienenden Räumen mit 
dichten Wänden und leichter, den baupolizeilichen Bestimmungen entsprecheuder Bedachung 
aufgestellt werden (vergleiche jedoch §§ 11 und 12). Die Verschalung der Dachflächen oder die 
lose Auflegung einer leichten, mit schlechten Wärmeleitern bedeckten Zwischendecke ist gestattet. 
Gasbehälter dürfen im Freien aufgestellt werden, wenn ihre Wasserabschlüsse gegen Einfrieren 
geschützt sind. 
2. Die Apparatenräume müssen derart geräumig sein, daß die Apparate zugänglich sind. 
87. 
1. Die Apparatenräume müssen genügendes Tageslicht haben, um in ihnen alle erforder— 
lichen Arbeiten bei Tage, ohne künstliche Beleuchtung vornehmen zu können. 
2. Apparatenräume, bei denen es nach ihrer Zweckbestimmung von vornherein zu erwarten 
ist, daß eine Bedienung der Apparate, wenn auch nur gelegentlich, in der Dunkelheit erforderlich 
wird (z. B. in Gastwirtschaften oder bei Anlagen für eine Stundenleistung von mindestens 
3000 Liter Gas), müssen Einrichtungen zur künstlichen Beleuchtung erhalten. Diese darf nur
	        
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