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von außen vor gasdichten, nicht zu öffnenden Fenstern aus starkem Glase durch geschlossene,
haltbare Laternen erfolgen. Wird in diesen Azetylen benutzt, so muß daneben eine andere
Beleuchtungsart für die Laternen betriebsbereit vorhanden sein.
3. In der zur künstlichen Beleuchtung des Apparatenraums benutzten Umfassungsfläche
sollen, wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, Türen nicht vorhanden sein. Fenster in dieser
Fläche müssen aus starkem Glase bestehen, gasdicht und nicht öffenbar sein.
4. Motoren sowie Sicherungen und Kontaktvorrichtungen elektrischer Einrichtungen müssen
außerhalb des Apparatenraums liegen oder funkensicher sein.
88.
Die Apparatenräume müssen im höchsten Punkte mit guten Lüftungseinrichtungen versehen
werden. Die Ausmündungsstellen dieser Lüftungseinrichtungen und der Sicherheitsrohre an
Entwicklern oder Gasbehältern müssen von Feuerstellen im Freien, von den Mündungen von
Schornsteinen für Feuerungsanlagen, von Fenster= und Türöffnungen benachbarter Räume, in
denen sich offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie von
Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) an Wohnhäusern mindestens 5 Meter, nach
der Länge des Gaswegs gemessen, entfernt sein. Auf Fenster aus starkem Glase, die gasdicht
und nicht öffenbar sind, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
809.
1. Die Apparatenräume müssen durch ihre Lage und Bauweise oder durch geeignete
Maßnahmen vor Frost geschützt sein, sofern nicht die Apparate selbst frostsicher gebaut sind.
Frostschutzmittel dürfen die Wandungen nicht angreifen.
2. Die Heizung der Räume darf nur durch Dampf, Wasser oder andere Einrichtungen
(z. B. dichte und gut mit Isolatiousmitteln überdeckte, gemauerte Heizkanäle) erfolgen, bei
denen auch im Falle der Beschädigung der Austritt von Funken, das Glühendwerden oder
der Zutritt von Azetylen zu offenem Feuer oder hoch erhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist.
Die Apparatenräume müssen von benachbarten Feuerstellen ihrer Heizungsanlage durch Brand-
mauern getrennt sein.
8 10.
1. Die Türen und diejenigen Fenster des Apparatenraums, welche öffenbar oder nicht
durch starkes Glas gasdicht verschlossen sind, müssen ins Freie führen und von Feuerstellen
im Freien, von den Türen und Fenstern benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht,
Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie von Verbindungswegen (Galerien,
offenen Treppen) an Wohnhäusern mindestens 5 Meter, nach der Länge des Gaswegs gemessen,
entfernt sein. Bei geringerem Abstande sowie beim Anbau an die Nachbargrenze oder an
öffentliche Wege u. s. w. muß der Aufstellungsraum nach dieser Seite hin durch eine öffnungs-
lose massive Mauer abgeschlossen werden, es sei denn, daß an eine Brandmauer angebaut
wird. Türen müssen nach außen aufschlagen.