Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

450 LXX. 
8 15. 
Kalkschlamm- Kalkschlammgruben müssen im Freien angelegt werden. Bedeckte Gruben sind mit einer 
gruben. wirksamen Entlüftungsvorrichtung zu versehen, offene mit Geländer zu umgeben. Oberhalb, 
jedoch in der Nähe der Grube, ist ein Schild mit dem Verbote des Rauchens und des Um- 
gehens mit glimmenden oder brennenden Gegenständen anzubringen. 
8 16. 
Betrieb der Die Apparatenräume dürfen nur für die Zwecke des Betriebs der Apparate verwendet 
und von Unbefugten nicht betreten werden. Das Betreten der Räume mit Licht, die Be— 
nutzung von Feuerzeng sowie das Rauchen in ihnen ist verboten. Diese Verbote sind außen 
an den Eingangstüren durch Anschläge deutlich sichtbar zu machen. Sie beziehen sich nicht 
auf Arbeitsräume, innerhalb deren Apparate zu technischen Zwecken (z. B. zum Schneiden, 
Schweißen) benutzt werden dürfen. Das Betreten' von Apparatenräumen mit elektrischen 
Hand= oder Taschenlampen ist gestattet. 
§ 17. 
In jedem Raume, in dem Aszetylenapparate dauernd benutzt werden, muß an einer in 
die Augen fallenden Stelle eine Anweisung über die Behaudlung der Apparate im regelmäßigen 
Betrieb und bei Störungen in deutlicher, gegen zerstörende Einflüsse geschützter Schrift 
angeschlagen werden. 
818. 
Die Überwachung und Bedienung der Azetylenapparate darf nur durch zuverlässige, mit 
der Einrichtung und dem Betriebe vertraute Personen erfolgen. 
819. 
Lagerung von 1. Kalziumkarbid darf nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen gelagert werden und 
halium, muß gegen Zutritt von Wasser oder Feuchtigkeit geschützt sein. 
« 2. Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Kalziumkarbid, vor Nässe zu schützen.“ 
3 Die Anwendung von Entlötungsapparaten oder funkenreißender Instrumente zum 
Offnen verlöteter Gefäße ist verboten. 
4. Nur eine dem voraussichtlichen Tagesverbrauch entsprechende Anzahl von Gefäßen darf 
geöffnet sein. Geöffnete Gefäße sind mit wasserdicht schließenden oder übergreifenden, wasser 
undurchlässigen Deckeln verdeckt zu halten. 
8 20. 
a. in Appa—- In Apparatenräumen dürfen unter Beachtung der Vorschriften des 8 19 bei Anlagen 
ratenräumen bis zu 50 Kilogramm täglichem Kalziumkarbidverbrauch außer der für den Gebrauch geöffneten 
Karbidbüchse höchstens 500 Kilogramm, bei größeren Anlagen höchstens 1000 Kilogramm 
Kalziumkarbid gelagert werden.
	        
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