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8 15.
Kalkschlamm- Kalkschlammgruben müssen im Freien angelegt werden. Bedeckte Gruben sind mit einer
gruben. wirksamen Entlüftungsvorrichtung zu versehen, offene mit Geländer zu umgeben. Oberhalb,
jedoch in der Nähe der Grube, ist ein Schild mit dem Verbote des Rauchens und des Um-
gehens mit glimmenden oder brennenden Gegenständen anzubringen.
8 16.
Betrieb der Die Apparatenräume dürfen nur für die Zwecke des Betriebs der Apparate verwendet
und von Unbefugten nicht betreten werden. Das Betreten der Räume mit Licht, die Be—
nutzung von Feuerzeng sowie das Rauchen in ihnen ist verboten. Diese Verbote sind außen
an den Eingangstüren durch Anschläge deutlich sichtbar zu machen. Sie beziehen sich nicht
auf Arbeitsräume, innerhalb deren Apparate zu technischen Zwecken (z. B. zum Schneiden,
Schweißen) benutzt werden dürfen. Das Betreten' von Apparatenräumen mit elektrischen
Hand= oder Taschenlampen ist gestattet.
§ 17.
In jedem Raume, in dem Aszetylenapparate dauernd benutzt werden, muß an einer in
die Augen fallenden Stelle eine Anweisung über die Behaudlung der Apparate im regelmäßigen
Betrieb und bei Störungen in deutlicher, gegen zerstörende Einflüsse geschützter Schrift
angeschlagen werden.
818.
Die Überwachung und Bedienung der Azetylenapparate darf nur durch zuverlässige, mit
der Einrichtung und dem Betriebe vertraute Personen erfolgen.
819.
Lagerung von 1. Kalziumkarbid darf nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen gelagert werden und
halium, muß gegen Zutritt von Wasser oder Feuchtigkeit geschützt sein.
« 2. Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Kalziumkarbid, vor Nässe zu schützen.“
3 Die Anwendung von Entlötungsapparaten oder funkenreißender Instrumente zum
Offnen verlöteter Gefäße ist verboten.
4. Nur eine dem voraussichtlichen Tagesverbrauch entsprechende Anzahl von Gefäßen darf
geöffnet sein. Geöffnete Gefäße sind mit wasserdicht schließenden oder übergreifenden, wasser
undurchlässigen Deckeln verdeckt zu halten.
8 20.
a. in Appa—- In Apparatenräumen dürfen unter Beachtung der Vorschriften des 8 19 bei Anlagen
ratenräumen bis zu 50 Kilogramm täglichem Kalziumkarbidverbrauch außer der für den Gebrauch geöffneten
Karbidbüchse höchstens 500 Kilogramm, bei größeren Anlagen höchstens 1000 Kilogramm
Kalziumkarbid gelagert werden.