Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

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D. Wasservorlage. 
13. Für Azetylenanlagen zum Schweißen, Schneiden, Löten oder dergleichen ist an jeder 
Gebrauchsstelle die Einschaltung einer Wasservorlage erforderlich, welche das Zurücktreten von 
Sauerstoff oder Luft in die Azetylenanlage wirksam verhindert und einen etwaigen Flammen 
rückschlag unschädlich macht. 
E. Rohrleitungen. 
14. Die Abmessungen der Rohrleitungen und Hähne müssen im richtigen Verhältnis zu 
der Leistung der Apparate stehen. Den Rohrleitungen ist genügendes Gefälle zu geben, so daß 
die Ansammlung von Wasser vermieden wird; an allen tiefsten Punkten müssen zugängliche 
Entwässerungsvorrichtungen angebracht werden. Als Material für Gasleitungen darf nur Eisen 
verwendet werden. Gummischläuche sind nur zur Verbindung mit beweglichen Lampen, Koch- 
apparaten, Schweißpistolen u. s. w., bei Anlagen zur Beleuchtung von Schaubuden, Karussellen 
und dergleichen zum Anschluß des Apparats an die festverlegte Gasleitung und in den Fällen der 
§§ 12 und 14 der Verordnung zum Anschluß an Sicherheitsrohre zulässig. Die Schläuche 
müssen durch Drahtwicklung oder auf ähnliche Weise verstärkt und durch Hähne in den festen 
Leitungen absperrbar sein. Für technische Zwecke bedürfen die Schläuche keiner Drahtumwicklung. 
Zum Schutze gegen Abgleiten der Schlauchenden sind diese auf den Rohrstutzen durch geeignete 
Befestigungsmittel zu sichern. Für Schweiß= und Lötbrenner sind solche nicht erforderlich. Die 
Leitungen müssen im übrigen unter Beobachtung derselben Vorsichtsmaßregeln wie Steinkohlen 
gasleitungen nach den Regeln des deutschen Vereins von Gas= und Wasserfachmännern (siehe 
Anlage J) verlegt werden. 
Kupferlegierungen sind für Hähne, Ventile und Verschraubungen zulässig, reines Kupfer 
nur für Heizbrenner. 
F. Allgemeine Bestimmungen. 
15. Die Beschickung der Entwickler mit Kalziumkarbid und Wasser muß so geregelt sein, 
daß das Entwicklungs= oder Kühlwasser keine höhere Temperatur als 60° (. annimmt. 
16. Der innere Überdruck eines Azetylenentwicklungsapparats darf in der Regel in keinem 
Teile 500 Millimeter Wassersäule überschreiten; in besonderen Fällen können höhere Drucke bis 
zu einer halben Atmosphäre angewendet werden, wenn die Verwendung des Gases (z. B. zu 
technischen Zwecken) dies bedingt. Die durch die Eisenbahn-Verkehrsordnung getroffenen besonderen 
Vorschriften für eiserne Gefäße mit komprimiertem gelösten Azetylen werden hierdurch nicht 
berührt. 
Der Druck in den Hausleitungen darf in der Regel 250 Millimeter Wassersäule nicht 
überschreiten, es sei denn, daß in besonderen Fällen höhere Drucke durch die Art der Ver- 
wendung des Gases (z. B. zu technischen Zwecken) bedingt werden und ohne Gefahr zulässig sind.
	        
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