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mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz
Ostpreußen u. s. w.“ beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 26. Oktober 1914 (Reichs-
gesetzblatt Seite 457) — zu setzen:
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost-
preußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land,
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löban, Culm, Briesen,
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, werden erst am einhundertund-
fünfzigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikels X1 Absatz 2 der Wechsel-
ordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage
nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Dasselbe gilt für die nochmalige Vorzeigung von
Postprotestaufträgen mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln,
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem
der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt.
2. Hinter dem mit den Worten „Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel-
und Scheckrechts besteht, u. s. w.“ beginnenden Absatz — Bekanntmachung vom 26. Oktober
1914 (NReichsgesetzblatt Seite 457) — ist als neuer Absatz einzurücken:
Während der Geltung der Bestimmungen über die Verlängerung der Fristen des
Wechsel= und Scheckrechts kann der Auftraggeber verlangen, daß der Wechsel mit dem
Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels noch-
mals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu
erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne
die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken.
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 27. November 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertrelung:
Kraetke.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.