Full text : Der Deutsche Reichstag.

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in  dem  Reichstag  und  kann  seine  Stelle  in  demselben  nur  durch  neue
Wahl  wieder  erlangen.“

Am  29.  März  handelte  es  sich  um  die  Redefreiheit  im  Reichstage
und  die  straffreie  Veröffentlichung  der  Verhandlungen.  Der  Reichstag
  nahm  bei  der  Abstimmung  folgenden  Zusatz  zu  Artikel  22  an.

„Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  in  den  öffentlichen
  Sitzungen  des  Reichstages  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit  frei.“

Die  Diäten  der  Abgeordneten  kamen  am  30.  März  zur  Sprache.
Bei  der  Abstimmung  wurde  folgende  Bestimmung:

„Die  Mitglieder  des  Reichstags  erhalten  aus  der  Bundeskasse
Reisekosten  und  Diäten  nach  Maßgabe  des  Gesetzes.  Bis  zum  Erlaß
dieses  Gesetzes  stellt  das  Bundespräsidium  die  Höhe  derselben  fest.
Ein  Verzicht  auf  die  Reisekosten  und  Diäten  ist  unstatthaft“  mit  136
gegen  130  Stimmen  angenommen.

Am  4.  April  kamen  die  Bundesmarine  und  die  Bundesflagge  auf
die  Tagesordnung.  In  den  nächsten  Sitzungen  wurde  das  Kriegswesen
  des  Norddeutschen  Bundes  diskutiert.  Artikel  56  und  58  des  Verfassungsentwurfes
  lauteten:

Artikel  56.  „Die  Friedens-Präsenzstärke  des  Heeres  wird  auf  ein
Prozent  der  Bevölkerung  von  1867  normiert  und  pro  rata  derselben
von  den  einzelnen  Bundesstaaten  gestellt;  bei  wachsender  Bevölkerung
wird  nach  zehn  Jahren  ein  anderweitiger  Prozentsatz  festgesetzt  werden.  —

Artikel  58.  Zur  Bestreitung  des  Aufwandes  für  das  gesamte
Bundesheer  und  die  zu  demselben  gehörigen  Einrichtungen  sind  dem
Bundesfeldherrn  jährlich  soviel  mal  225  Thaler  als  die  Kopfzahl  der
Friedensstärke  des  Heeres  nach  Artikel  56  beträgt,  zur  Verfügung  zu
stellen.“

Hierzu  wurde  unter  anderen  Amendements  vom  Abgeordneten
von  Forckenbeck  beantragt,  beide  Bestimmungen  nur  für  die  Zeit  „bis
zum  31.  Dezember  1871“  auszusprechen.

Der  Reichstag  nahm  diese  Artikel,  jetzt  60  und  62,  in  folgender
Fassung  an:

Artikel  60.  „Die  Friedenspräsenzstärke  des  Bundesheeres  wird  bis
zum  31.  Dezember  1871  auf  ein  Prozent  der  Bevölkerung  von  1867
normiert  und  wird  pro  rata  derselben  von  den  einzelnen  Bundesstaaten
gestellt.  Für  die  spätere  Zeit  wird  die  Friedenspräsenzstärke  des  Heeres
im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  festgestellt.  —

Artikel  62.  Zur  Bestreitung  des  Aufwandes  für  das  gesamte
Bundesheer  und  die  zu  demselben  gehörigen  Einrichtungen  sind  bis
zum  31.  Dezember  1871  dem  Bundesfeldherrn  jährlich  sovielmal  225