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in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue
Wahl wieder erlangen.“
Am 29. März handelte es sich um die Redefreiheit im Reichstage
und die straffreie Veröffentlichung der Verhandlungen. Der Reichstag
nahm bei der Abstimmung folgenden Zusatz zu Artikel 22 an.
„Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen
Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.“
Die Diäten der Abgeordneten kamen am 30. März zur Sprache.
Bei der Abstimmung wurde folgende Bestimmung:
„Die Mitglieder des Reichstags erhalten aus der Bundeskasse
Reisekosten und Diäten nach Maßgabe des Gesetzes. Bis zum Erlaß
dieses Gesetzes stellt das Bundespräsidium die Höhe derselben fest.
Ein Verzicht auf die Reisekosten und Diäten ist unstatthaft“ mit 136
gegen 130 Stimmen angenommen.
Am 4. April kamen die Bundesmarine und die Bundesflagge auf
die Tagesordnung. In den nächsten Sitzungen wurde das Kriegswesen
des Norddeutschen Bundes diskutiert. Artikel 56 und 58 des Verfassungsentwurfes
lauteten:
Artikel 56. „Die Friedens-Präsenzstärke des Heeres wird auf ein
Prozent der Bevölkerung von 1867 normiert und pro rata derselben
von den einzelnen Bundesstaaten gestellt; bei wachsender Bevölkerung
wird nach zehn Jahren ein anderweitiger Prozentsatz festgesetzt werden. —
Artikel 58. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesamte
Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind dem
Bundesfeldherrn jährlich soviel mal 225 Thaler als die Kopfzahl der
Friedensstärke des Heeres nach Artikel 56 beträgt, zur Verfügung zu
stellen.“
Hierzu wurde unter anderen Amendements vom Abgeordneten
von Forckenbeck beantragt, beide Bestimmungen nur für die Zeit „bis
zum 31. Dezember 1871“ auszusprechen.
Der Reichstag nahm diese Artikel, jetzt 60 und 62, in folgender
Fassung an:
Artikel 60. „Die Friedenspräsenzstärke des Bundesheeres wird bis
zum 31. Dezember 1871 auf ein Prozent der Bevölkerung von 1867
normiert und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten
gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedenspräsenzstärke des Heeres
im Wege der Bundesgesetzgebung festgestellt. —
Artikel 62. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesamte
Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis
zum 31. Dezember 1871 dem Bundesfeldherrn jährlich sovielmal 225