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Der Vorsitzende des Versicherungsamts Anssnn den Ablauf der für die Wahl festgesetzten
Zeit. Danach sind nur noch Personen zur Wahl zuzulassen, die bereits im Wahlraum anwesend sind.
Sodann wird die Wahl geschlossen und auf der Liste durch den Vorsitzenden des Ver-
sicherungsamts durch Unterschrift bescheinigt, daß sich niemand weiter zur Ausübung des Wahl-
rechts gemeldet hat.
19.
Hierauf sind die Umschläge aus der Wahlurne zu entnehmen und zu zählen. Ergibt sich
hierbei eine Abweichung von der in der Liste festgestellten Zahl der zur Abgabe ihrer Stimme
Zugelassenen, so ist dies nebst dem zur Aufklärung Dienlichen in der Niederschrift (§ 20 der
Wahlordnung) zu vermerken.
Die Umschläge dürfen nicht geöffnet werden.
8 20.
Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche Zeit und Ort der Wahl—
handlung, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, ferner die bei der Wahl sich
etwa ergebenden Beanstandungen, die Entscheidungen über die Zulassung zur Wahl sowie alle
sonstigen Vorfälle enthält, die für die Gültigkeit der Wahl in Betracht kommen. Die Nieder-
schrift ist vom Vorsitzenden des Versicherungsamts und dem nach dessen Ermessen zuzuziehenden
Schriftführer zu unterschreiben.
8 21.
Die Vorsitzenden der Versicherungsämter reichen dem Wahlleiter bis zu dem von diesem
festgesetzten Termine die verschlossenen Stimmzettel, die Listen (§ 17 der Wahlordnung), die
Niederschrift (8 20 der Wahlordnung) und die etwa eingeforderten Ausweise über die Wahl-
berechtigung (§ 15 der Wahlordnung ein.
8 22.
Hierauf beruft der Wahlleiter zur Feststellung des Wahlergebnisses zwei Wahlberechtigte
zu Beisitzern.
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte Erfüllung
ihrer Obliegenheiten.
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahlberechtigten dürfen
der Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen.
8 23.
Der Wahlvorstand öffnet die Wahlunischläge, nimmt die Stimmzettel heraus und vermerkt
auf ihnen die je auf ihrem Umschlag angegebene Stimmenzahl. Sodann prüft er die Gültigkeit
der Stimmzettel und stellt die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der für
jde Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen fest.
Jeder gültige Stimmzettel zählt soviel Stimmen, als auf dem Wahlumschlage vermerkt sind.
Gesetzes und #rrordnungeblatt 17|1.