Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

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Nr. VI. 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 11. Februar 1914. 
  
Juhalt. 
Bekauntmachung: des Ministeriums des Innern: die Ein und Durchfuhr von Lieren und lierischen Erzeug- 
nissen aus der Schweiz betresfend. 
Bekanntmachung. 
(Vom 6. Februar 1914.) 
Die Ein= und Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der Schweiz betreffend. 
Da die Maul= und Klauenseuche in dem Kanton Schaffhausen nahezu erloschen ist, wird 
die mit Bekanntmachung vom 16. Oktober 1913 (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 524) 
untersagte Einfuhr von frischem Fleisch, roher Milch, frischen Häuten und Klauen, von Dünger, 
von Heu, Stroh und anderen Futtermitteln aus diesem Kanton, sowie der kleine Grenzverkehr 
mit Klauentieren wieder gestattet. 
Dagegen bleibt das mit Bekanntmachung vom 28. August 1913 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 189) erlassene Verbot der Ein= und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen 
aus der ganzen Schweiz auch weiterhin in Kraft. 
Karlsruhe, den 6. Februar 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Junern. 
von Bodman. 
Straub. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube 
Gesehes und Verordnungoblat 101 1. 9
	        
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