Nr. VII. 5
Gesetzes- und Verordnungs-Ulatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 17. Februar 1914.
Juhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Zunern: die Hausarbeit in der Labatinduntrie betressend: des Mini
steriums der Finanuzen: das Verdingungswesen betreffend.
Verordunng.
(Vom 12. Februar 1914.)
Die Hausarbeit in der Tabakindustrie betreffend.
Auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom
20. März 1912 wird zum Vollzug der Bestimmungen des Bundesrates über die Hausarbeit
in der Tabakindustrie vom 17. November 1913 (Reichsgesetzblatt Seite 751) verordnet,
was folgt:
Die nach diesen Bestimmungen den Behörden zugewiesenen Aufgaben sind folgendermaßen
wahrzunehmen:
Diejenigen der Ortspolizeibehörde durch das Bürgermeisteramt, in Städten mit Staats-
polizei durch das Bezirksamt:
2. diejenigen der höheren Verwaltungsbehörde durch den Bezirksrat;
3. diejenigen der unteren Verwaltungsbehörde durch das Bezirksamt;
1. diejenigen der Landeszentralbehörde durch das Ministerium des Innern.
Karlsruhe, den 12. Februar 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
—
Dr. Häußner.
Berordnung.
(Vom 11. Februar 1914.)
Das Verdingungswesen betreffend.
In der Aulage A Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Hoch oder Tiefbanarbeiten unserer Verordnung vom 3. Jannuar 1907, das Ver-
Gesenes und Verordnungeblau 1911. 10