Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 34 — 101 
des Wahlergebnisses beimohnen. Der Termin zur Feststellung des Wahlergebnisses ist in der 
Karlsruher Zeitung (Staatsanzeiger) bekannt zu machen. 
Die Feststellung des Wahlergebnisses findet in dem hierfür angesetzten Termin auch dann 
statt, wenn einer der berufenen Beisitzer oder beide nicht erscheinen. Sind andere Wahl- 
berechtigte erschienen, so kann der Wahlleiter aus diesen Beisitzer berufen. Besteht der Wahl- 
vorstand nur aus zwei Personen, so gibt die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag. 
8 15. 
Auszählung der Stimmzettel. 
Der Wahlvorstand mischt die Wahlumschläge in einer Urne, entnimmt sodann aus ihnen 
die Stimmzettel und prüft deren Gültigkeit. 
8 16. 
Verteilung der Mitgliederstellen auf die Vorschlagslisten. 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Gesamtstimmenzahlen (§ 15) werden der 
Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 u. s. w. geteilt und unter den so gefundenen Zahlen werden so 
viel Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, als noch (§ 10 Absatz 2 und 3, 
8 5 Absatz 1 unter aj) nichtständige Mitglieder zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält 
so viel Stellen zugeteilt, als Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn eine Höchstzahl auf mehrere 
Vorschlagslisten zugleich entfällt, so entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los darüber, 
welcher dieser Verschlagslisten die nächste Stelle zukommt. 
Bei verbundenen Vorschlagslisten findet zunächst eine Oberausteilung und sodann für 
jede Gruppe verbundener Vorschlagslisten eine zweite Verteilung bezüglich der auf sie zusammen 
entfallenden Stellen statt. Bei der Oberausteilung wird jede Gruppe verbundener Vorschlags- 
listen als eine einzige Vorschlagsliste angesehen und werden ihr so viel Stellen zugewiesen, 
wie der Gesamtzahl aller Stimmen entspricht, welche die verbundenen Vorschlagslisten auf sich 
vereinigt haben. Ist so die Zahl der auf die verbundenen Vorschlagslisten zusammen ent- 
fallenen Stellen festgestellt, so wird die zweite Verteilung nach dem gleichen Verfahren wie 
die Oberausteilung vorgenommen. 
Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf sie entfallen, 
so gehen die überschüssigen Stellen auf die Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über. 
Hierbei gehen die mit ihr verbundenen Vorschlagslisten den übrigen vor. 
Die Namen der nach § 10 Absatz 2 und 3 ohne Stimmabgabe gewählten nichtständigen 
Mitglieder werden zusammengestellt und diese Zusammenstellung wird als besondere Vorschlags- 
liste angesehen. 
S 17. 
Verteilung der Bewerber innerhalb der Vorschlagslisten. 
Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen, gegebenenfalls nach § 10 Absatz 3 
berichtigten Vorschlagsliste bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung in der Vorschlags-
	        
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