Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr. 34 — 103 
8 21. 
Mitteilung an die Gewählten. 
Der Wahlleiter setzt die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntnis. 
Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Gewählte nicht binnen einer Woche erklärt, daß 
er die Wahl ablehne. 
Lehnen gewählte Personen die Wahl ab, so rücken die auf der gleichen Liste gültig vor- 
geschlagenen Bewerber in der Reihenfolge, in der sie auf der Liste verzeichnet sind, ein. § 16 
Absatz 3, §§ 17 bis 19 gelten entsprechend. 
Lehnt ein nach § 10 Absatz 2 und 3 ohne Stimmabgabe Gewählter die Wahl ab, so ist 
das Wahlergebnis nach den §§ 10, 16 bis 20 neu festzustellen. 
8 22. 
Bekauntmachung des Wahlergebnisses. 
Das Ergebnis der Wahl wird in der Karlsruher Zeitung (Staatsanzeiger) veröffentlicht, 
sobald feststeht, inwieweit die Gewählten die Wahl angenommen haben. 
V. Anfechtung und Angültigkeit der Wahl. 
§ 23. 
Im allgemeinen. 
Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb eines Monats nach dem Tage, an dem die das 
Wahlergebnis enthaltende Nummer des Staatsanzeigers (§ 22) erschienen ist, bei dem Landes- 
versicherungsamt angefochten werden, das über die Anfechtung entscheidet. 
Die Entscheidungen des Wahlleiters können nur mit einer Anfechtung der Wahl im 
ganzen angefochten werden. 
8 24. 
Ungültigkeit der ganzen Wahl. 
Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren ver- 
stoßen und weder eine nachträgliche Ergänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den 
Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte. 
Aus dem Umstand, daß den Unterzeichnern eines Wahlvorschlags die Wahlberechtigung 
gefehlt hat und daß dies vom Wahlleiter übersehen worden ist, kann die Ungültigkeit der Wahl 
nicht hergeleitet werden, es sei denn, daß es zu einer Stimmabgabe nicht gekommen ist (8 10 
Absatz 1). 
Ist die ganze Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.