Nr. 37 “
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 16. Juni 1915.
Juhalt.
Provisorisches Gesenz: die Abänderung des Ausführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung betreffend.
B. .
Provisorisches Gesctz.
(Vom 10. Juni 1915.)
Die Abänderung des Ausführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir auf Grund des 8 66 der Verfassungsurkunde beschlossen und
verordnen hiermit provisorisch, wie folgt:
Einziger Paragraph.
Die Bestimmung in 8 3 Ziffer 2 des Ausführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung
vom 22. Juni 1912 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 225) findet auf Familienangehörige
unter 12 Jahren, die nach dem 31. Juli 191.1 in Betrieben des Familienhauptes einen Unfall
erlitten haben oder bis zur Beendigung des Kriegszustandes noch erleiden, keine Anwendung.
Diese Familienangehörigen gelten als der Unfallversicherung unterworfen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 10. Juni 1915.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Bodman.
zrsehes= und Verordmunsblatt 1915. 37
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.