Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr. 37 “ 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 16. Juni 1915. 
  
Juhalt. 
Provisorisches Gesenz: die Abänderung des Ausführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung betreffend. 
  
B. . 
Provisorisches Gesctz. 
(Vom 10. Juni 1915.) 
Die Abänderung des Ausführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums haben Wir auf Grund des 8 66 der Verfassungsurkunde beschlossen und 
verordnen hiermit provisorisch, wie folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Bestimmung in 8 3 Ziffer 2 des Ausführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung 
vom 22. Juni 1912 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 225) findet auf Familienangehörige 
unter 12 Jahren, die nach dem 31. Juli 191.1 in Betrieben des Familienhauptes einen Unfall 
erlitten haben oder bis zur Beendigung des Kriegszustandes noch erleiden, keine Anwendung. 
Diese Familienangehörigen gelten als der Unfallversicherung unterworfen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 10. Juni 1915. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Bodman. 
zrsehes= und Verordmunsblatt 1915. 37 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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