Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 38 — 115 
haben spätestens auf 29. Juni 1915 dem Großherzoglichen Statistischen Landesamt in Karls— 
ruhe zu berichten, ob sämtliche Gemeinden ihres Bezirks die Ortslisten rechtzeitig er— 
halten haben. 
Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten aufzurechnen (zu summieren), 
abzuschließen, mit der Beurkundung der Vollständigkeit zu versehen und bis spätestens 10. Juli 1915 
an das Großherzogliche Statistische Landesamt in Karlsruhe einzusenden. 
86. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 6 der Bundesratsverordnung ist das Bürger- 
meisteramt. 
Karlsruhe, den 19. Juni 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
#r. Dilller. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Rarlsrube.
	        
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