Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

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Nr. 40 
I. Rebelsignale. 
Sind von den Dampfschiffen stets mit der Zwei= oder Dreiklangpfeife zu geben. 
  
Sig- 6 
  
der Dampfschiffe in Fahrt 
(§ 13, Ziffer I#a) 
Ein langer Pfiff dreimal 
in der Minute in gleichen 
Zwischenpausen. 
  
# 
Nebelsignal 
der Motorschiffe, Segelschiffe 
und Güterschleppschiffe in selb- 
ständiger Fahrt 
(§ 13, Ziffer 1b und c)g. 
Nebelsignal 
eines Dampfschiffes, welches 
außerhalb einer Landungs- 
stelle geankert ist 
# 13, Ziffer 19). 
Za 
  
Nebelsignal 
der Motor= oder Segelschiffe 
und der Güterschleppschiffe, 
welche außerhalb einer Lan- 
dungsstelle geankert sind 
6 13, Ziffer 190. 
3b 
  
4 3 Erkennungssignal 
der Dampfschiffe, die nicht 
schleppen (§ 13, Ziffer 1e). 
  
  
  
Ein langer Ton mit der Dampf- 
pfeife, Luftpfeife, Sirene oder 
mit dem Nebelhorn 
einmal in der Minute 
————— 
In der Minute mindestens 
einmal mit der Glocke zu 
läuten. 
U 
Zwei kurze, rasch aufeinander- 
folgende Töne mit der Dampf- 
pfeife, Luftpfeife, Sirene oder 
mit dem Nebelhorn minde- 
stens einmal in der Minnte. 
[/X) 
Zwei kurze, rasch aufeinander- 
folgende Pfiffe, 
dreimal in der Minute. 
1 Name und Bedeutung Art und Weise Beantwortung des 
re des Signals. der Signalisierung. Signals. 
1 Nebelsignal Ist von jedem Schiff mit 
seinem Erkennungssignal zu 
beantworten. 
und den Motorschiffen ohne 
Erkennungssignal zu beant- 
worten. 
  
beantworten. 
1 
beigesetztes Segel mit ihrem 
Ist von jedem Schiff mit 
seinem Erkennungssignal zu 
  
Ist von den Dampfschiffen 
 
	        
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