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2. die in § 1 Zifsfer 1 und 2 bezeichneten Nachweise,
3. ein Leumundszeugnis, wenn der Gesuchsteller bei der Einreichung des Gesuchs nicht
im öffentlichen Dienst steht.
Die vorgesetzte Behörde hat sich bei der Vorlage des Gesuchs über den Gesuchsteller
dienstlich zu äußern.
Das Unterrichtsministerium übersendet dem Bewerber gleichzeitig mit der Entschließung
über die Zulassung zur Prüfung die Aufgabe für die schriftliche Hausarbeit (8 8 Ziffer 1).
Mit der Zustellung der Hausaufgabe gilt die Prüfung als begonnen.
Die Zulassung kann versagt oder die bereits ausgesprochene widerrufen werden, wenn
begründete Zweifel hinsichtlich der Unbescholteuheit des Bewerbers obwalten. Die Zulassung
kann ferner versagt werden, wenn seit Beendigung der in § 4 Ziffer 3 bezeichneten Aus-
bildung mehr als zwei Jahre verstrichen sind und in der Zwischenzeit eine Prüfung stattge-
funden hat.
Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung wird dem Bewerber schriftlich bekannt gegeben.
87.
Die Prüfung ist eine theoretische und eine praktische. Die theoretische Prüfung zerfällt
in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
88.
Zur schriftlichen Prüfung gehört:
1. die häusliche Bearbeitung einer Aufgabe aus dem Gebiet der allgemeinen Erziehungs-
und Unterrichtslehre oder der Sprachwissenschaft in ihrer praktischen Bedeutung für
die Taubstummenbildung. Der Arbeit ist ein genaues Verzeichnis der benützten Hilfs—
mittel sowie die Versicherung beizufügen, daß sie selbständig ohne fremde Beihilfe
gefertigt wurde,
2. eine ohne Benützung von Hilfsmitteln unter Aufsicht zu fertigende Arbeit aus einem
Gebiet des Taubstummennnterrichts oder der Taubstummenbildung.
89.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf:
1. Physiologie der Sinnes- und Sprechwerkzeuge, Psycho-Physiologie der Sprachfunktion,
Phonetik, die vorkommenden Sprachgebrechen und ihre pathologische Grundlage,
2. Methodik der einzelnen Unterrichtsfächer der Taubstummenschule, vor allem Methode
des Sprachunterrichts, Kenntnis der Lehr= und Lernmittel,
3. Geschichte und Literatur der Taubstummenbildung, soweit sie für die Kenntnis ihrer
Entwickelung von Bedentung sind,