Nr. 48 167
§* 1.
Zur Erteilung der Erlaubnis ist zuständig:
1. für öffentliche Sammlungen und den Vertrieb von Gegenständen:
u. sofern sie über den Bereich eines Amtsbezirks nicht hinausgehen, das Bezirksamt,
b. in allen andern Fällen das Ministerium des Innern;
2. für Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung:
m. sofern sie auf einen Ort beschränkt bleiben, die Ortspolizeibehörde,
b. sofern die Veranstaltungen in verschiedenen Orten erfolgen sollen (Wandervorführungen),
aber auf einen Amtsbezirk beschränkt bleiben, das Bezirksamt,
C. in allen übrigen Fällen das Ministerium des Innern.
Sammlungen innerhalb eines Personenkreises, dessen Mitglieder ausschließlich einer staat-
lichen Verwaltung angehören, bedürfen lediglich der Erlaubnis ihres vorgesetzten Ministeriums,
das die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis auf nachgeordnete Behörden übertragen kann.
Diese Bestimmung findet auf einen Personenkreis, dessen Mitglieder ausschließlich einer Reichs
verwaltung angehören, entsprechende Anwendung.
Für Kirchenkollekten sowie für sonstige Unternehmungen der im § 1 der Bundesrats-
verordnung vom 22. Juli 1915 bezeichneten Art, die von einem Geistlichen in seiner Kirchen
gemeinde und lediglich für deren Zwecke veranstaltet werden, bewendet es hinsichtlich der Erlaubnis
erteilung bei den geltenden Bestimmungen.
82.
Die Anträge auf die Erteilung der Erlaubnis sind bei den nach § 1 zuständigen
Genehmigungsbehörden schriftlich einzureichen.
83.
Den Anträgen sind die zur Beurteilung des Unternehmens erforderlichen Unterlagen
beizufügen; hierzu gehören:
1. Plan des Unternehmens,
2. Form der Ankündigung,
3. genaue Bezeichnung des in Betracht kommenden Kriegswohlfahrtszweckes,
4. Angabe, in welcher Weise die aufkommenden Mittel für diesen Zweck Verwendung
finden sollen,
5. genaue Bezeichnung der Stelle, die über diese Verwendung zu bestimmen hat, nach
Name und Sitz,
6. Angabe, welcher Betrag oder Anteil dem Wohlfahrtszwecke zugeführt werden soll,
bei Sammlungen u. s. w., die für mehrere Kriegswohlfahrtszwecke gemeinschaftlich
veranstaltet werden, Angabe desjenigen Teils des Gesamterträgnisses, der jedem
einzelnen Zwecke zugute kommen soll,
Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben,
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