fullscreen: Amtliche Kriegsdepechen Band 8 (8)

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über Krieg und Frleden eine Mitwirkung der Volksvertretung nicht vor. In diesen 
Verhältnissen ist ein grundlegender Wandel eingetreten. Die neue Regierung ist 
in völliger Uebereinstimmung mit den Wünschen der aus dem gleichen, allgemeinen, 
geheimen und direlten Wahlrecht hervorgegangenen Vollsvertretung gebildet. Die 
Führer der großen Darteien des Reichstages gehören zu ihren Miigliedern. Auch 
künftig kann keine Regierung ihr Amt antreten oder weiterführen, ohne das PVer- 
trauen der Mehrheit des Reichskages zu besitzen. Die Verantwortung des Reichs- 
kanzlers gegenüber der VBolksvertretung wird geletzlich ausgebaut und sichergestellt. 
Die erste Tat der neuen JNegierung ist gewesen, dem Reichskag ein Gesetz voczu- 
legen, durch dos die Berfassung des Reichs dahln geändert wird, daß zur Entscheidung 
über Krieg und Frieden die Zustimmung der Volksvertretung erforderlich i#t. 
Die Gewähr für die Dauer des neuen Soystems ruht aber nicht nur in den 
gesehlichen Zürs schaften, sondern auch in dem unerschütterlichen Willen des deutschen 
WVolkes, das in seiner großen Mehrheit hinter diesen Reformen steht und deren 
energ sche Fortführung fördert. 
Die Frage des Hräsidenten, mit wem er und die gegen Deutschland verbündeten 
Regserungen es zu tun haben, wird somit klar und unzweideutig dahin beantwortet, 
daß das Friedens- und Waffenftillstandsangebot ausgeht von einer Reglerung, die, 
frei von jedem willkürlichen und unverantworklichen Einfluß, getrogen wird von der 
Zustimmung der überwöältigenden Mehrheit des deutschen Volkes. 
Berlin, den 20. Oktober 1018. 
gez. Solf, Staatssekretär des Auswärtigen Amte. (W. T. B.) 
Bildung des Staates Deutsch-Oesterreich. 
Wien, 21. Oktober. Am späten Nachmittag trat im Slüungssaal des niederösterreichtschen 
Landtags die deutsche Nationalversammlung zusammen. Sie nahm uniter störmischem Belsall 
einen einstimmig beschlossenen Antrog an. Dieser spricht u. a. die Entschlossenhelt des deutschen 
Bolkes aus, in Oestereich selne zukünstige (kaatliche Ordnung selbst zu bestimmen, einen selbsl- 
siänolgen deutsch-österrelchischen Staat zu bilden und selne BZeziehungen zu den anderen 
Nalionen durch freie Zereinbarungen mit ihnen zu regeln. Der deuischöskerreichische Staat 
beansprucht Gebielsgewalt über das ganze deutsche Sjedelungsgebeet, Insbesondere auch in den 
Sudetenländern. Bis zu der konstituierenden Nationalversammlung wird das deutsche Bolk 
in Oesterreich von der Gesamthelt der deutschen Reichsratsabgeordneten als provisorische 
Natlonalversammlung für Deutsch-Oesterreich vertreten. Diese beausprucht das Recht, bis zum 
Zusammentritt der konskitulerenden Nallonalversammlung das deutsche ZBolk in Oesterreich bei 
den Frledensverhandlungen zu vertreten. Nach Annahme des Beschlußantrages erklörte Dräsident 
Selbz,, daß hiermit die provtsorlsche Natlonalversammlung der Deutschen Oesterreichs gebildet sei. 
(Nach W. T. B.) 
Deutscher Gegenangriff bei Bouziers. 
Berlin, 21. Oktober, abends. (Amtlich.) Der Feind beschränkte sich an den 
Kampffronten auf Teilangriffe, die von uns abgewiesen wurden. Unser Gegenangriff 
gegen dle vom Feinde besetzten Höhen auf ösllichem Alsnc-Lfer belderseits Buziers 
ist in gutem Fortschrelten. (W. T. B.) 
  
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