Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 16 — 49 
.Im § 18 Ziffer 2 Zeile 2 ist hinter dem Worte „Landheeres“ einzufügen: „und der 
Schutztruppen“. 
Im § 22 Absatz (3) Zeile 4 und 
in Anlage A Anmerkung) Zeile 5 ist statt „Heere oder der Marine“ zu setzen: 
„Heere, der Marine oder den Schutztruppen“. 
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—8 
6. In Anlage E Zeile 45 ist das Wort „Schutztruppe“ zu streichen 
7. In den Anlagen 4A bis E Zeile 3 ist stat „Monaten“ zu setzen: 
.......... „Tagen“. 
II. Bei den Grundsätzen für die Kommunalbehörden usw. 
Im § 11 Absatz (2) Zeile 2 ist statt „im Heere oder in der Marine“ zu setzen: 
„im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“. 
III Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. Mai 1914 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich Seite 282): 
I. Bei den Grundsätzen für die Reichs= und Staatsbehörden. 
1. Im § 20 ist statt „abkommandiert“ zu setzen: 
„beurlaubt“. 
2. Im § 23 ist der Absatz (2) zu streichen. 
1. § 1 Absatz (7) Zeile 1 bis 6 erhält folgende Fassung: 
„Der Zivilversorgungsschein kann ferner ehemaligen Unteroffizieren erteilt 
werden, die nach mindestens sechsjährigem aktiven Dienste im Heere, in der Marine 
oder in den Schutztruppen bei der Zivilverwaltung in den deutschen Schutzgebieten 
im Polizei-, Grenz-, Zollaufsichts-, Stations-, Expeditions= oder Sanitätsdienst 
verwendet werden, wenn sie aus diesen Stellen wegen körperlicher Gebrechen als 
dienstunbrauchbar ausgeschieden sind oder unter Einrechnung der im Heere, in der 
Marine oder in den Schutztruppen zugebrachten Dienstzeit eine Gesamtdienstzeit von 
12 Jahren zurückgelegt haben und wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar 
erscheinen. Dieser Zivilversorgungsschein wird nach dem auliegenden Muster ## Anlage 
durch den Reichskanzler (Reichskolonialamt oder Reichs-Marineamt) ausgestellt. Ein 
auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter Zivilversorgungsschein hat für den 
16.
	        
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