— Nr. 16 — 49
.Im § 18 Ziffer 2 Zeile 2 ist hinter dem Worte „Landheeres“ einzufügen: „und der
Schutztruppen“.
Im § 22 Absatz (3) Zeile 4 und
in Anlage A Anmerkung) Zeile 5 ist statt „Heere oder der Marine“ zu setzen:
„Heere, der Marine oder den Schutztruppen“.
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6. In Anlage E Zeile 45 ist das Wort „Schutztruppe“ zu streichen
7. In den Anlagen 4A bis E Zeile 3 ist stat „Monaten“ zu setzen:
.......... „Tagen“.
II. Bei den Grundsätzen für die Kommunalbehörden usw.
Im § 11 Absatz (2) Zeile 2 ist statt „im Heere oder in der Marine“ zu setzen:
„im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“.
III Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. Mai 1914 (Zentralblatt für das
Deutsche Reich Seite 282):
I. Bei den Grundsätzen für die Reichs= und Staatsbehörden.
1. Im § 20 ist statt „abkommandiert“ zu setzen:
„beurlaubt“.
2. Im § 23 ist der Absatz (2) zu streichen.
1. § 1 Absatz (7) Zeile 1 bis 6 erhält folgende Fassung:
„Der Zivilversorgungsschein kann ferner ehemaligen Unteroffizieren erteilt
werden, die nach mindestens sechsjährigem aktiven Dienste im Heere, in der Marine
oder in den Schutztruppen bei der Zivilverwaltung in den deutschen Schutzgebieten
im Polizei-, Grenz-, Zollaufsichts-, Stations-, Expeditions= oder Sanitätsdienst
verwendet werden, wenn sie aus diesen Stellen wegen körperlicher Gebrechen als
dienstunbrauchbar ausgeschieden sind oder unter Einrechnung der im Heere, in der
Marine oder in den Schutztruppen zugebrachten Dienstzeit eine Gesamtdienstzeit von
12 Jahren zurückgelegt haben und wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar
erscheinen. Dieser Zivilversorgungsschein wird nach dem auliegenden Muster ## Anlage
durch den Reichskanzler (Reichskolonialamt oder Reichs-Marineamt) ausgestellt. Ein
auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter Zivilversorgungsschein hat für den
16.