Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

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2. 
c· 
— Nr. 16 — 
Wiedereintritts in den aktiven Militärdienst; für Militäranwärter, die den Zivil- 
versorgungsschein während des Krieges erworben haben, der erste Tag des drei- 
zehnten Militärdienstjahrs.“ 
11 Absatz 3 erhält folgenden Zusatz: 
„Während eines Krieges sind die Militäranwärter, solange sie sich im aktiven 
Militärdienst befinden, als verhindert anzusehen, ihre Meldung rechtzeitig zu 
wiederholen. Bei nachträglicher Bewerbung innerhalb angemessener Frist sind sie 
im Bewerberverzeichnisse zu belassen."
	        
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