Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr. 24 “ 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 12. April 1915. 
Inhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: das Verbot der Ausfuhr von Pferden betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 9. April 1915.) 
Das Verbot der Ausfuhr von Pferden betreffend. 
Auf Ersuchen des stellvertretenden Generalkommandos des XIV. Armeekorps wird 
hiermit bekannt gegeben, daß die Verfügung des stellvertretenden kommandierenden Generals 
vom 3. Februar 1915 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 34, Staatsanzeiger Nr. 43), 
wonach die Ausfuhr von Pferden durch Händler nach Orten außerhalb Badens verboten ist, 
mit sofortiger Wirkung insoweit aufgehoben wird, als es sich um die Ausfuhr von kriegs- 
brauchbaren Pferden handelt. 
Karlsruhe, den 9. April 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Weingärtner. # 
UDr. Dittler. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruche. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1015. 24
	        
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