Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

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Das Großherzogliche Statistische Landesamt ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Karlsruhe, den 30. März 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. lun 
ohlhepp. 
Bekanntmachung 
über die Verpflichtung zur Anzeige des aus dem Auslande eingeführten Benzins. 
(Vom 22. März 1916.) 
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juui 1851 wird hier- 
mit verordnet: 
81. 
Benzin, das aus dem Auslande eingeführt wird, ist, sobald es die deutsche Grenze über— 
schritten hat, von der die Einfuhr bewirkenden Person oder Firma nach Menge und Herkunft 
unter Augabe der Siedegrenzen unverzüglich der Inspektion des Kraftfahrwesens in Berlin X W., 
Friedrichstraße Nr. 100, anzuzeigen. 
82. 
Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung wird nach Maßgabe des 8 91, des eingangs 
erwähnten Gesetzes bestraft. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 
Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens wird durch die unterzeichnete Kommandobehörde 
bestimmt. 
Karlsruhe, den 22. März 1916. 
Der stellvertretende Kkommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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