Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 24 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 6. April 1916. 
  
  
Jnhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: Ginfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 4. April 1916.) 
Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Mit Rücksicht auf den Stand der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz wird die 
Einfuhr von Rindern und Ziegen aus dem Kanton 
Thurgau 
unter den in der Bekanntmachung vom 21. Juni 1913 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 454) enthaltenen Bedingungen mit sofortiger Wirkung wieder gestattet. 
Das unterm 28. Angust 1913 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 189) erlassene 
Einfuhrverbot steht nunmehr nur noch gegenüber dem Kanton Graubünden in Kraft (vergleiche 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1914 Seite 256). 
Karlsruhe, den 4. April 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Dittler. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1910 24 
Druck und Nerlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe