Nr. 24
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 6. April 1916.
Jnhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: Ginfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 4. April 1916.)
Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend.
Mit Rücksicht auf den Stand der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz wird die
Einfuhr von Rindern und Ziegen aus dem Kanton
Thurgau
unter den in der Bekanntmachung vom 21. Juni 1913 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 454) enthaltenen Bedingungen mit sofortiger Wirkung wieder gestattet.
Das unterm 28. Angust 1913 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 189) erlassene
Einfuhrverbot steht nunmehr nur noch gegenüber dem Kanton Graubünden in Kraft (vergleiche
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1914 Seite 256).
Karlsruhe, den 4. April 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Dr. Dittler.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1910 24
Druck und Nerlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe