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84.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Krast
Karlsruhe, den 7. April 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly
Verordunng.
(Vom 7 April 1916.)
Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 14. Februar 1916 zur Regelung der Preise
für Schlachtschweine und für Schweinefleisch (Reichs-Gesetzblatt Seite 99) wird unter Auf-
hebung der 8§ 2 und 3 unserer Verordnung vom 27. Februar 1916 gleichen Betreffs
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 37) verordnet, was folgt:
81.
Die Preise beim Verkauf von Schlachtschweinen durch den Viehhalter auf dem Markte
sowie durch den Handel dürfen höchstens um 12 vom Hundert den in § 1 der Bundesrats-
verordnung bestimmten Höchstpreis übersteigen, wobei für die Preisbemessung das Gewicht zu
Grunde zu legen ist, welches das Schwein nüchtern gewogen beim Verkauf auf dem Markte
oder durch den Handel aufweist. Kommt hiernach bei dem Weiterverkauf durch den Handel
das Schwein gegenüber dem Ankauf ab Stall in eine niedrigere Gewichtsklasse, so bleibt für
die Preisberechnung die vom Händler beim Kauf ab Stall bezahlte nächst höhere Gewichts-
klasse dann maßgebend, wenn das Schwein höchstens 4 bg unter der oberen Grenze der
niedrigeren Gewichtsklasse zurückbleibt.
Als Markt im Sinne des § 3 der Bundesratsverordnung gelten nur Schlachtviehmärkte.
§ 2.
Als nüchtern gewogen im Sinne der Bundesratsverordnung sowie unserer Vollzugsverordnung
gelten Schweine, die 12 Stunden vor der Verwiegung zum Verkauf futterfrei geblieben sind.
Bei Schweinen, für welche diese Voraussetzung nicht zutrifft, sind vom ermittelten Lebend-
gewicht fünf Hundertteile abzuziehen.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 7. April 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Duuch und Verlag von Mralsch & Vogel in Karlsrude.