Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

82 — Nr. 26 — 
Die städtischen Kommunalverbände und die übrigen Gemeinden verteilen die auf sie ent- 
fallenden gewerbsmäßigen Schlachtungen auf die um Zuweisung von Schlachtungen nach- 
suchenden Betriebe. Nur solche Betriebe dürfen berücksichtigt werden, welche schon vor 
Inkrafttreten dieser Verordnung gewerbsmäßig geschlachtet haben. Bei der ersten Verteilung 
der Schlachtungen auf die Betriebe sind die bisherigen Schlachtungen, bei den späteren Ver- 
teilungen die von den Betrieben ordnungsgemäß vereinnahmten und abgelieferten Fleischmarken, 
Fleischbezugsscheine und Bescheinigungen nach § 15 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung maß- 
gebend. Dem Fleischbeschauer ist von der Verteilung der Schlachtungen auf die Betriebe 
Mitteilung zu machen. Für die den einzelnen Betrieben zugeteilten Schlachtungen sind diesen 
Schlachtscheine auszustellen. 
* 3. 
Die gewerbsmäßige Schlachtungen ausführenden Betriebe haben ein Schlachtbuch zu führen, 
in welchem jede vorgenommene Schlachtung und das hierbei erzielte Schlachtgewicht vom 
Fleischbeschauer zu bescheinigen ist. Schlachtungen dürfen sie nur in dem Umfang vornehmen, 
als ihnen Schlachtscheine ausgestellt sind. Erfolgt eine Schlachtung, zu deren Vornahme die 
Ermächtigung durch einen Schlachtschein fehlt, so ist das Fleisch zugunsten der Gemeinde 
durch das Bürgermeisteramt einzuziehen; ein Entgelt wird hierfür nicht bezahlt. Betriebe, 
welche über die genehmigte Höchstzahl hinaus Schlachtungen vorgenommen haben, sind bei der 
künftigen Unterverteilung der zugelassenen Schlachtungen seitens des städtischen Kommunal- 
verbands oder der Gemeinde nicht mehr zu berücksichtigen. Die ihnen inzwischen etwa 
erteilten neuen Schlachtscheine sind zurückzuziehen. 
84. 
Zur Veranstaltung von Schlachtungen, die ausschließlich für den eigenen Wirtschaftsbedarf 
des Viehhalters erfolgen (Hausschlachtungen), ist die Genehmigung des Bürgermeisteramts 
erforderlich. Der Antragsteller hat bei der Beantragung der Genehmigung die Zahl der 
Angehörigen seines Haushalts und die im Haushalt vorhandenen Vorräte an Fleisch (8 8 
dieser Verordnung), sowie das Lebendgewicht des Schlachttieres anzuzeigen. Die Genehmigung 
ist nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller das zu schlachtende Tier in seiner Wirtschaft 
mindestens 6 Wochen gehalten hat und nach der Zahl der Haushaltungsangehörigen und unter 
Berücksichtigung des für die übrige Bevölkerung zur Verfügung stehenden Fleisches ein 
Bedürfnis für die Schlachtung anerkannt werden kann. Über die für die Gemeinde zugelassene 
Gesamtzahl von Hausschlachtungen hinaus darf das Bürgermeisteramt die Genehmigung zur 
Vornahme der Hausschlachtungen nicht erteilen. 
85. 
Notschlachtungen bedürfen nicht vorheriger Genehmigung; sie sind jedoch innerhalb 24 
Stunden nach der Schlachtung vom Viehhalter durch Vermittlung des Bürgermeisteramts dem 
Kommunalverband anzuzeigen. Dabei ist anzugeben, ob das Fleisch ausschließlich im Haus-
	        
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