Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

84 — Nr 26 
89. 
Zur Regelung des Verbrauchs von Fleisch werden nach Anordnung des Ministeriums 
des Innern einheitlich für das Großherzogtum Fleischkarten ausgegeben. Die Kosten hat der 
Kommunalverband zu tragen. Die erstmalige Ausgabe der Fleischkarte erfolgt für die Zeit 
vom 1. bis 28. Mai 1916. 
Die Fleischkarte enthält Fleischmarken für vier Wochen und verliert mit dem Ablauf 
dieses Zeitraums ihre Gültigkeit. Sie lautet vorläufig auf 3200 Gramm und enthält neben 
der Stammkarte 
18 Fleischmarken zu 100 Gramm 
20 7#" 11 50 77 
8 » „ 25 » und 
10 » „ 20 » 
Ein Teil der Fleischmarken hat nur für die dritte und vierte Woche der Geltungsdauer 
der Fleischkarte Gültigkeit. Das Nähere ergibt sich aus dem Aufdruck der Fleischkarte. 
Eine Fleischkarte erhält auf Antrag jede im Großherzogtum ansässige Person, welche das 
sechste Lebensjahr vollendet hat und nicht Selbstoersorger (8 12) ist. 
Kinder bis zu zwei Jahren erhalten keine Fleischkarten. 
Für Kinder zwischen dem vollendeten zweiten und dem vollendeten sechsten Lebensjahr 
werden nur halbe Fleischkarten, welche 9 Fleischmarken zu 100 Gramm, 10 Fleischmarken zu 
50 Gramm, 4 Fleischmarken zu 25 Gramm und 5 Fleischmarken zu 20 Gramm enthalten, 
ausgegeben. Auf Antrag kann auch für ältere Personen statt einer ganzen eine halbe Fleisch- 
karte ausgestellt werden. 
Erfolgt die Ausstellung einer Fleischkarte während des Laufs ihrer Giltigkeitsdauer, so sind 
vor deren Aushändigung die Fleischmarken für die vergangene Zeit abzutrennen. 
Eine Anderung der Gewichtsmenge, auf welche die Fleischkarte lautet, durch das Ministerium 
des Innern bleibt vorbehalten. 
10. 
Die Fleischkarten gelangen durch die vom Kommunalverband bezeichneten Stellen zur Aus- 
gabe. Der Kommunalverband bestimmt, bei welchen Stellen der Antrag auf Ausstellung der 
Fleischkarten anzubringen ist. Für die Angehörigen eines Haushalts stellt der Haushaltungs- 
vorstand den Antrag. Bei dem Antrag ist anzugeben die Zahl der Personen, welche dem 
Haushalt angehören, das Alter der Kinder, die Za#l der Fleischkarten, welche beansprucht 
wird, sowie beim ersten Antrag auf Ausstellung einer Fleischkarte die im Besitz des Antrag- 
stellers und der Angehörigen seines Haushalts befindlichen Vorräte an Dauerfleischwaren, 
Dauerwurst, Speck und Fleischkonserven, soweit solche insgesamt 10 Pfund übersteigen. Diese 
Vorräte werden auf die Fleischkarte angerechnet; auf Wunsch kann die Anrechnung auf höchstens 
12 Wochen verteilt werden.
	        
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