Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

86 — Nr. 26 — 
badischen Fleischkarten gleichgestellt sind. Über die gegenseitige Anerkennung der Fleischkarten 
erläßt jeweils das Ministerium des Innern Bekanntmachung im Staatsanzeiger. 
8 14. 
Die Fleischkarten geben keinen Anspruch auf den Bezug der entsprechenden Menge Fleisch. 
Sie ziehen nur die oberste Grenze, bis zu welcher die Erwerbung von Fleisch durch den In— 
haber der Fleischkarte zulässig ist. 
Die Übertragung von Fleischkarten auf dritte Personen, welche nicht dem gleichen Haus- 
halt angehören, und die unbefugte Benutzung der Fleischkarte ist verboten. 
Wer an einzelnen Tagen Personen, welche seinem Haushalt sonst nicht angehören, in 
seinem Haushalt Kost gewährt, darf auf deren Fleischkarte die entsprechende Menge Fleisch 
erwerben. 
15. 
Fleisch (6 8 dieser Verordnung) darf an Verbraucher nur gegen Fleischmarken abgegeben 
und von Verbrauchern nur gegen solche erworben werden. Die Fleischmarken dürfen vor 
ihrer Abgabe gegen Fleisch von der Stammkarte nicht abgetrennt werden. Die Verabfolgung 
von Fleisch gegen lose Fleischmarken ist verboten. 
Die Lieferung von Fleisch an die im Großherzogtum stehenden Truppenteile und Lazarette 
ist gegen Ausstellung einer Bescheinigung der zuständigen militärischen Stelle, welche den 
Tag der Lieferung und die Art und das Gewicht des gelieferten Fleisches enthält, zulässig. 
An Anstalten und Krankenhäuser des Staates, der Kreise, der Gemeinden, Körperschaften 
und Stiftungen kann Fleisch gegen eine Bescheinigung des Vorstandes oder Leiters geliefert 
werden. Die Bescheinigung hat den Tag der Lieferung sowie die Art und das Gewicht des 
Fleisches zu enthalten. Die nach § 9 für jede Person zulässige Fleischmenge darf hierbei inner- 
halb vier Wochen im ganzen nicht überschritten werden. Über die ausgestellten Beschei- 
mgungen ist von der Anstalt oder dem Krankenhaus eine Liste zu führen, in welche der 
Tag der Ausstellung der Bescheinigung, die Zahl der in ihr an diesem Tage verpflegten 
Personen sowie die Art und das Gewicht des bezogenen Fleisches einzutragen sind. 
Soweit die in der Anstalt oder dem Krankenhaus verpflegten Personen im Besitze von 
Fleischkarten sich befinden, sind ihnen Fleischmarken in entsprechendem Umfange abzunehmen 
und an die vom Kommunalverband bestimmte Stelle abzuliefern. 
8 16. 
Die Bewertung des Fleisches durch die Fleischmarken erfolgt in der Weise, daß abzu- 
geben sind für 100 Gramm 
1. Fleisch jeder Art ohne Knochen, Schinken und Dauerwurst Fleischmarken in Höhe 
von 125 Gramm, 
2. Herz, Leber, gekochte Kutteln, Blut-(Grieben-wurst, gewöhnliche Leberwurst und gewöhnliche 
Fleischwurst, sowie Pfeffer (Nagont) von Wild Fleischmarken in Höhe von 70 Gramm,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.