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3. von allem übrigen Fleisch, Fleisch- und Wurstwaren, von Speck, Dürrfleisch, Briesle,
Hirn und Nieren Fleischmarken in Höhe von 100 Gramm.
Wird Fleisch zubereitet verabfolgt, so sind Fleischmarken in derjenigen Höhe, welche dem
Gewicht des rohen Fleisches entspricht, abzugeben.
Beim Verkauf von Wild oder Geflügel im Fell oder in Federn wird folgendes Durch-
schnittsfleischgewicht in Anrechnung gebracht:
für einen Haosen 2500 Gramm
„ ein Rebhun 250 „
„ eine Wildtaubte 300 „
„ eine Wildent 1 000 »
»ciuchasancn..... 1000 »
»einBirk-oder-Hasclhnhn300»
»eineEnte....... 1500 „
„ein Landhuhn . . . . . 1 000 „
„ eine Taube . 200 „
§ 17.
Inhaber von Gastwirtschaften, Schank= und Speisewirtschaften, von Vereins= und Er-
frischungsräumen sowie Händler mit Fleisch können zur Verabfolgung an die Verbraucher be-
stimmtes Fleisch nur auf Grund von Fleischbezugescheinen im Großherzogtum erwerben. Be-
ziehen sie von außerhalb des Großherzogtums Fleisch, ohne dafür Fleischbezugsscheine abgeben
zu müssen, so haben sie über den Eingang dieses Fleisches unter Angabe von Art und Gewicht
ein Verzeichnis zu führen.
Die Fleischbezugsscheine werden an den vom Kommunalverband bestimmten Stellen in
der dem voraussichtlichen Bedarf bei ordnungsgemäßem Verbrauch entsprechenden Zahl und
Höhe ausgegeben. Ihre Geltungsdauer fällt mit der Geltungsdauer der Fleischkarte zusammen.
Über die Ausgabe der Fleischbezugsscheine ist von der Ausgabestelle ein Verzeichnis zu führen.
Bei der Erwerbung des Fleisches ist der Fleischbezugsschein dem Veräußerer des Fleisches aus-
zuhändigen. Die näheren Bestimmungen über die Ausstellung der Fleischbezugsscheine und die
Überwachung ihrer Verwendung trifft der Kommunalverband.
s 18.
Jäger oder Geflügelhalter dürfen Wild und Geflügel nur an Kommunalverbände und
die vom Bezirksamt zugelassenen Wildbret= und Geflügelhändler veräußern. Geflügel kann
außerdem durch die Geflügelhalter oder deren Beauftragte auf dem Wochenmarkte feilgehalten werden.
Als Wildbret= und Geflügelhändler sind vom Bezirksamt auf Ansuchen nur solche Gewerbe-
treibende zuzulassen, welche schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung in offenen Verkaufs-
stellen Wild oder Geflügel gewerbsmäßig verabfolgt und sich hierbei nicht als unzuverlässig
erwiesen haben. Gegen die Versagung der Zulassung ist Beschwerde an den Landeskommissär
zulässig, welcher endgültig entscheidet.