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Über das empfangene Wild oder Geflügel haben die Kommunalverbände Bescheinigungen
und die zugelassenen Wildbret= und Geflügelhändler Fleischbezugsscheine (§ 17) dem Jäger
oder Geflügelhändler auszuhändigen. Der Jäger darf nur für den Verbrauch im eigenen Haus-
halt unter Anrechnung auf den ihm zustehenden Fleischverbrauch Wild zurückbehalten, im übrigen
hat er alles erlegte Wild an Kommunalverbände oder die für den Handel mit Wild zugelassenen
Wildbret= und Geflügelhändler gegen Bezahlung des für den ersten Verkauf des Wildes fest-
gesetzten Höchstpreises abzuliefern.
Geflügelhändler oder ihre Beauftragte haben das auf dem Wochenmarkt zum Verkauf
gestellte Geflügel vor Beginn des Verkaufs bei dem Beauftragten der Marktaussichtsbehörde
anzumelden. Dieser hat darüber zu wachen, daß an ihn für die verkauften Stücke Fleischmarken
in entsprechender Höhe von den Verkäufern zur Ablieferung gelangen. Den Verkäufern ist über
die vollzogenen Verkäufe und die abgelieferten Fleischmarken eine Bescheinigung auszustellen.
Das Aufkaufen von Geflügel von Haus zu Haus oder von Ort zu Ort ist verboten.
Der Verkauf von Zuchtgeflügel von Geflügelhalter zu Geflügelhalter bleibt gestattet.
Geflügelhalter, welche Geflügel zum eigenen Verbrauch schlachten, haben dies dem Kom-
munalverband oder der von ihm bezeichneten Stelle nach der vom Kommunalverband getroffenen
näheren Anweisung anzuzeigen. Eine entsprechende Anrechnung auf den zulässigen Verbrauch
von Fleisch ist vorzunehmen.
10.
Wer gewerbsmäßig Fleisch-, Wild= oder Geflügelkonserven verabfolgt, hat dafür Sorge
zu tragen, daß bis zum 1. Mai 1916 auf der Umhüllung das in der Packung enthaltene
Fleisch nach Art und Gewicht angegeben ist. Fleischkonserven ohne diese Ausschrift dürfen
nicht verabfolgt werden.
6 v20.
Wer gewerbsmäßig Fleisch verabfolgt, hat die zu Beginn des 1. Mai 1916 in seinem
Betriebe befindlichen Vorräte an Fleisch unter näherer Angabe der Art und des Gewichts
dem Kommunalverband oder der von ihm bezeichneten Stelle spätestens am 3. Mai 1916
anzuzeigen. Der Kommunalverband kann für diese Anzeigen bestimmte Muster vorschreiben.
21.
Spätestens am dritten Tage nach Umlauf der vier Wochen, für welche die Fleischkarten
jeweils ausgestellt sind, haben die im § 20 genaunten Gewerbetreibenden unter Beifügung
der während der Geltungsdauer der letzten Fleischkarte vereinnahmten Fleischmarken, Fleisch-
bezugsscheine, sowie Bescheinigungen gemäß § 15 Absatz 2 und 3, sowie unter Bezeichnung
des Fleisches nach Art und Gewicht, welches sie etwa von außerhalb des Großherzogtums
ohne Abgabe eines Fleischbezugsscheines bezogen haben, die am Morgen des ersten Tages der
Geltungsdauer der neuen Fleischkarte in ihrem Betrieb vorhandenen Vorräte jeweils dem
Kommunalverband oder der von ihm bezeichneten Stelle anzuzeigen. Die in § 17 Absatz 1
bezeichneten Personen haben die nichtbenutzten Fleischbezugsscheine mit vorzulegen. Gewerbe-