Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

88 — Nr. 26 
Über das empfangene Wild oder Geflügel haben die Kommunalverbände Bescheinigungen 
und die zugelassenen Wildbret= und Geflügelhändler Fleischbezugsscheine (§ 17) dem Jäger 
oder Geflügelhändler auszuhändigen. Der Jäger darf nur für den Verbrauch im eigenen Haus- 
halt unter Anrechnung auf den ihm zustehenden Fleischverbrauch Wild zurückbehalten, im übrigen 
hat er alles erlegte Wild an Kommunalverbände oder die für den Handel mit Wild zugelassenen 
Wildbret= und Geflügelhändler gegen Bezahlung des für den ersten Verkauf des Wildes fest- 
gesetzten Höchstpreises abzuliefern. 
Geflügelhändler oder ihre Beauftragte haben das auf dem Wochenmarkt zum Verkauf 
gestellte Geflügel vor Beginn des Verkaufs bei dem Beauftragten der Marktaussichtsbehörde 
anzumelden. Dieser hat darüber zu wachen, daß an ihn für die verkauften Stücke Fleischmarken 
in entsprechender Höhe von den Verkäufern zur Ablieferung gelangen. Den Verkäufern ist über 
die vollzogenen Verkäufe und die abgelieferten Fleischmarken eine Bescheinigung auszustellen. 
Das Aufkaufen von Geflügel von Haus zu Haus oder von Ort zu Ort ist verboten. 
Der Verkauf von Zuchtgeflügel von Geflügelhalter zu Geflügelhalter bleibt gestattet. 
Geflügelhalter, welche Geflügel zum eigenen Verbrauch schlachten, haben dies dem Kom- 
munalverband oder der von ihm bezeichneten Stelle nach der vom Kommunalverband getroffenen 
näheren Anweisung anzuzeigen. Eine entsprechende Anrechnung auf den zulässigen Verbrauch 
von Fleisch ist vorzunehmen. 
10. 
Wer gewerbsmäßig Fleisch-, Wild= oder Geflügelkonserven verabfolgt, hat dafür Sorge 
zu tragen, daß bis zum 1. Mai 1916 auf der Umhüllung das in der Packung enthaltene 
Fleisch nach Art und Gewicht angegeben ist. Fleischkonserven ohne diese Ausschrift dürfen 
nicht verabfolgt werden. 
6 v20. 
Wer gewerbsmäßig Fleisch verabfolgt, hat die zu Beginn des 1. Mai 1916 in seinem 
Betriebe befindlichen Vorräte an Fleisch unter näherer Angabe der Art und des Gewichts 
dem Kommunalverband oder der von ihm bezeichneten Stelle spätestens am 3. Mai 1916 
anzuzeigen. Der Kommunalverband kann für diese Anzeigen bestimmte Muster vorschreiben. 
21. 
Spätestens am dritten Tage nach Umlauf der vier Wochen, für welche die Fleischkarten 
jeweils ausgestellt sind, haben die im § 20 genaunten Gewerbetreibenden unter Beifügung 
der während der Geltungsdauer der letzten Fleischkarte vereinnahmten Fleischmarken, Fleisch- 
bezugsscheine, sowie Bescheinigungen gemäß § 15 Absatz 2 und 3, sowie unter Bezeichnung 
des Fleisches nach Art und Gewicht, welches sie etwa von außerhalb des Großherzogtums 
ohne Abgabe eines Fleischbezugsscheines bezogen haben, die am Morgen des ersten Tages der 
Geltungsdauer der neuen Fleischkarte in ihrem Betrieb vorhandenen Vorräte jeweils dem 
Kommunalverband oder der von ihm bezeichneten Stelle anzuzeigen. Die in § 17 Absatz 1 
bezeichneten Personen haben die nichtbenutzten Fleischbezugsscheine mit vorzulegen. Gewerbe-
	        
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