Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

90 — Nr. 26 — 
versorgungsstelle Sorge zu tragen. Sie hat hierbei den grundsätzlichen Anweisungen des 
Ministeriums des Innern Folge zu leisten. Sollte der Badische Viehhandelsverband oder 
seine Mitglieder das erforderliche Schlachtvieh nicht freihändig zu erwerben vermögen, so hat 
die Fleischversorgungsstelle die fehlende Menge auf die Kommunalverbände umzulegen. 
§6#26. 
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die ihnen von der Fleischversorgungsstelle auf- 
gegebenen Mengen an Schlachtvieh binnen der gesetzten Frist an die ihnen bezeichneten Stellen 
zur Ablieferung zu bringen. Die Verteilung des vom Kommunalverband entsprechend der 
Anweisung der Fleischversorgungsstelle aufzubringenden Schlachtviehes auf die Gemeinden erfolgt 
durch den Ausschuß des Kommnunalverbands, welchem für diesen Zweck der Bezirkstierarzt 
als Mitglied beitritt. Bei der Verteilung auf die Gemeinden ist das Ergebnis der Vieh- 
zwischenzählung vom 15. April 1916 zu Grund zu legen. Auch ist auf die wirtschaftlichen 
Verhältuisse der einzelnen Gemeinden tunlichst Rücksicht zu nehmen. Der Kommunalverband 
kann sich bei der Erwerbung des zu liefernden Schlachtviehs solcher Händler, welche dem 
Badischen Viehhandelsverband als Mitglieder angehören, als Kommissionäre bedienen. 
827. 
Der Gemeinderat hat, falls sich nicht unter seiner Mitwirkung die freihändige Erwerbung 
der zu liefernden Schlachttiere in der Gemeinde ermöglichen läßt, auf Grund des Er— 
gebnisses der Viehzwischenzählung vom 15. April 1916 zu prüfen, welche Besitzer zur Lieferung 
der aufzubringenden Tiere, nötigenfalls im Wege der Enteignung, zunächst in Betracht kommen. 
Hierbei ist davon auszugehen, daß Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe die Tiere zu 
belassen sind, welche sie zur Fortführung ihres Wirtschaftsbetriebs bedürfen. Auch eingetragene 
Tiere der Zuchtgenossenschaften, soweit sie nicht zur Mast aufgestellt sind, sind nicht zu ent— 
eignen. Lehnt auf Mitteilung des Gemeinderats, daß die Ubereignung des Tieres in Aussicht 
steht, der Viehhalter die freiwillige Abgabe ab, so ist umgehend dem Bezirksamt Anzeige zu 
erstatten, damit dieses Aufforderung zur Ubereignung binnen kürzester Frist erläßt und nach 
deren Ablauf die Übertragung des Eigentums an dem Tiere auf den Kommunalverband 
anordnet. Vor der Abführung des Tieres hat eine Schätzung desselben durch Sachverständige, 
welche der Gemeinderat ernennt, stattzufinden. 
g 28. 
Die Bedarfskommunalverbände, welche auf diese Weise durch die Fleischversorgungsstelle 
Vieh zugewiesen erhalten, haben für die Bezahlung des zugewiesenen Viehs unter Berück- 
sichtigung der Höchstpreise und der zugelassenen Handelszuschläge aufzukommen oder eine Stelle 
zu bezeichnen, welche die Zahlung zu bewirken hat und von der Fleischversorgungsstelle als 
hinreichend sicher anerkannt ist. Die Bezahlung hat binnen drei Tagen nach der Lieferung an 
den Kommunalverband zu geschehen, von welchem die von der Fleischversorgungsstelle aufge- 
gebene Lieferung erfolgt ist. Der liefernde Kommunnalverband deckt aus dem Handelszuschlag
	        
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