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seine Unkosten einschließlich der etwa entstandenen Kommissionsgebühren und liefert den zu
zahlenden Stallpreis an den Viehhalter ab.
V. Strasbestimmungen, Inkrafttreken der Verordnung.
8 29.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und die auf Grund der
letzteren erlassenen Anordnungen der Fleischversorgungsstelle, der Kommunalverbände oder der
von diesen bezeichneten Stellen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld-
strafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
8 30.
Diese Verordnung tritt hinsichtlich der §§ 15 bis 18 am 1. Mai 1916, im übrigen mit
dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den I1. April 1916.
Großherzogliches Ministerium des Jnnern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Druck und Verlag von Malsch & Bogel in Karlsrube.