Nr. 28
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 15. April 1916.
Jnhalt.
Verordnung: des Ministerinum des Zunern: die Versorgungsregelung mit Giern betresfend.
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Verordnung.
(Vom 15. April 1916.)
Die Versorgungsregelung mit Eiern betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4X. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
1.
Zur Durchführung der Versorgung der Bevölkerung mit Eiern wird beim Statistischen
Landesamt eine Landesvermittlungsstelle errichtet, welche den Namen „Badische Eierversorgung“
führt. Die „Badische Eierversorgung“ wird bei Erfüllung ihrer Aufgabe von einem Beirat
unterstützt, dessen Mitglieder vom Ministerium des Innern ernannt werden.
82.
Die „Badische Eierversorgung“ hat die Aufgabe, die Kommunalverbände nach Möglichkeit
mit Eiern zu versorgen. Sie wird zu diesem Zwecke die Einfuhr von Eiern nach dem Groß-
herzogtum fördern und die Zuleitung der im Großherzogtum erzeugten Eier an die Kommunal=
verbände nach den grundsätzlichen Weisungen des Ministeriums des Innern regeln.
83.
Der Versand und die sonstige Verbringung von Eiern nach außerbadischen Orten bedarf
der Genehmigung der „Badischen Eierversorgung“. Die Genehmigung kann auch mit dem Vor-
behalt jederzeitigen Widerrufs für täglich und wöchentlich wiederkehrende Sendungen bis zu
einer bestimmten Höchstmenge jeweils auf die Dauer eines Kalendermonats gegeben werden.
Für die genehmigten Sendungen werden Versandscheine ausgestellt.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 28