Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

97 
Nr. 29 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 17. April 1916. 
  
  
Juhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die libertragung von Malzkontingenten betreffend. 
  
Verordunng. 
(Vom 15. April 1916.) 
Die UÜbertragung von Malzkontingenten betreffend. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 16. März 1916, betreffend die Übertragung 
von Malzkontingenten (Reichs-Gesetzblatt Seite 170), wird verordnet, was folgt: 
81. 
Als zuständige Stelle zur Vermittelung von Verträgen über die Übertragnug von Malz— 
kontingenten wird für das Gebiet des Großherzogtums das Landesgewerbeamt bestimmt. Die 
Vermittelung durch das Landesgewerbeamt erfolgt unentgeltlich; Porto und Telegramm— 
gebühren sind zu erstatten. 
82. 
Das Verfahren richtet sich nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. April 1916 
zur Ausführung der obengenannten Bundesratsverordnung (Reichs-Gesetzblatt Seite 241) mit 
der Maßgabe, daß an die Stelle der Gerstenverwertungsgesellschaft m. b. H. in Berlin das 
Landesgewerbeamt tritt. 
* 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Auch zu den seit 
1!7. März 1916 etwa vorläufig abgeschlossenen Verträgen ist die Genehmigung des Landes- 
gewerbeamts einzuholen. 
Karlsruhe, den 15. April 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1016. 29 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.