Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 30 " 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 19. April 1916. 
  
Juhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: Maßregeln gegen Einschleppung der Ninderpest betreffend;: 
den Verkauf von Speiseeis im Umberzieben betressend. 
  
Verordnung. 
(Vom 15. April 1916.) 
Maßregeln gegen Einschleppung der Rinderpest betreffend. 
Da sich der Gesundheitszustand der Klauentiere in den Hinterländern sterreich-Ungarns 
gebessert hat, wird das mit Verordnung vom 29. Mai 1914 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 163) erlassene Verbot der Ein= und Durchfuhr von Rauhfutter und Streumaterialien 
dieser Herkunft mit Wirkung vom 1. Mai 1916 aufgehoben. 
Karlsruhe, den 15. April 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Junern. 
von Bodman. 
Kohlhepp. 
Verordnung. 
(Vom 18. April 1916.) 
Den Verkauf von Spelseeis im Umherziehen betreffend. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung 
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915 
(Reichs Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Der Verkauf von Speiseeis auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist verboten. Zuwider— 
handlungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
hundert Mark bestraft. 
Gesenzes= und Verordnungsblatt 1910 30
	        
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