102 — Nr. 31 —
unserer Verordnung vom 1. Oktober 1915, die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom
Handel betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 277), verordnet, was folgt:
8S 1.
Wer den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs und
Futtermitteln aller Art, sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz- und Leuchtstoffen, oder mit
Gegenständen des Kriegsbedarfs beginnt, bedarf hierzu der Erlaubnis des Bezirksamts seiner
gewerblichen Niederlassung.
Der Inhaber eines stehenden Gewerbes, welcher vor Verkündung dieser Verordnung die
in § 14 der Reichsgewerbeordnung vorgeschriebene Anzeige über den Anfang des selbständigen
Betriebs seines Gewerbes der Ortspolizeibehörde noch nicht erstattet hat, steht demjenigen gleich,
welcher den Handel erst beginnt: er bedarf daher der bezirksamtlichen Erlaubnis.
Gegen die Versagung der Erlaubnis ist nur die Beschwerde an den Landeskommissär zulässig.
S 2.
Wer der Vorschrift dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
8 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 19. April 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.