Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 32 o 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 22. April 1916. 
  
Juhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: GErhebung der Vorräte von Kartoffeln sowie von Erzeugnissen 
der Rartoffeltrocnerei und Nartoffelstärkefabrikation betreffend: den Verkehr mit Aerbrauchszucker betresfend; den Verkehr mit 
Anochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen betressend; den Verkehr mit RKaffee, dee und Zichorienwurzeln betreffend; Ver- 
sorgungsregelung mit Giern betressend: die Einfuhr von Niehh und sleisch sowie Fleischwaren betressend: Verfüttern von 
Kartoffeln betreffend: die Einfuhr von Salzheringen, ulippfischen und Fischrogen betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 20. April 1916.) 
Erhebung der Vorräte von Kartoffeln sowie von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffel- 
stärkefabrikation betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 4. April 1916 über eine Erhebung der 
Vorräte von Kartoffeln sowie von Erzengnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärke- 
fabrikation (Reichs-Gesetzblatt Seite 225) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Im Sinne der Bundesratsverordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des 
Innern und zuständige Behörde das Bürgermeisteramt. 
82. 
Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise an Hand von Ortslisten, welche ebenso 
wie die Bezirkslisten vom Statistischen Landesamt den Gemeinden und Kommunalverbänden 
unmittelbar übersandt werden. 
83. 
Das Statistische Landesamt ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 32
	        
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