Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

104 — Nr. 32 — 
84. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 20. April 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Weingärtner. 
Dr. Schühly. 
Verordunung. 
(Vom 20. April 1916.) 
Den Verkehr mit Verbrauchszucker betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 10. April 1916 über den Verkehr mit 
Verbrauchszucker (Reiche-Gesetzblatt Seite 261) und der Ausführungsbestimmungen des Reichs- 
kanzlers hierzu vom 12. April 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 265) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Im Sinne der Bundesratsverordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des 
Innern, höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, zuständige Behörde im Sinne des 
§ 14 das Bürgermeisteramt und im übrigen das Bezirksamt. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10.000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. 
Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 unserer Verordnung vom 7. Juli 1915 über den 
Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 (Gesetzes= und Verorduungs- 
blatt Seite 145 finden entsprechende Anwendung. 
82. 
Beim Statistischen Landesamt wird eine Landesvermittelungsstelle für Zucker errichtet, 
welche den Namen „Badische Zuckerversorgung“ führt. Ihr liegt die Aufgabe ob, die auf die 
Kommunalverbände des Großherzogtums entfallende Gesamtmenge an Zucker unterzuverteilen 
und den Verkehr zwischen der Reichszuckerstelle und den Kommunalverbänden zu vermitteln. 
Die Badische Zuckerversorgung wird bei Erfüllung ihrer Aufgabe durch einen Beirat 
unterstützt, dessen Mitglieder vom Ministerium des Innern ernannt werden. 
§ 3. 
Der „Badischen Zuckerversorgung“ wird eine Geschäftsabteilung beigegeben, welche bei dem 
Einkauf Südwestdeutscher Städte, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in Mannheim errichtet 
wird und die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Badischen Zuckerversorgung“ führt.
	        
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