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Die Geschäftsstelle der Badischen Zuckerversorgung hat die ihr obliegenden geschäftlichen
Aufgaben nach Weisung der Badischen Zuckerversorgung durchzuführen.
84.
Die Verabfolgung von Zucker an Verbraucher darf nur gegen Zuckerkarten oder ent—
sprechenden Vermerk auf der Brotkarte erfolgen. Die näheren Bestimmungen werden von den
Kommunalverbänden getroffen, welche auch die Zuckerkarten ausgeben.
Für die Abgabe von Zucker zur Obstverwertung im Haushalt bleibt besondere Regelung
vorbehalten.
§ 5.
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, Zuckervorräte, welche nach der Bestandsaufnahme
vom 25. April 1916 in einem Haushalt insgesamt 10 Kilogramm übersteigen, entweder auf
den zulässigen Zuckerverbrauch der Angehörigen dieses Haushalts anzurechnen oder die käuf-
liche Uberlassung der Vorräte zu verlangen.
86.
Für die am 25. April 1916 stattfindende Bestandsaufnahme an Zucker werden die Orts-
listen vom Statistischen Landesamt den Gemeinden unmittelbar übersandt. Abschrift der
unmittelbar der Reichszuckerstelle vorzulegenden Zusammenstellung der in ihrem Bezirk vor-
handenen Vorräte haben die Kommunalverbände bis zum 30. April 1916 der Badischen
Zuckerversorgung einzureichen.
87.
Imker haben ihren Bedarf zur Bienenfütterung, soweit er nicht durch unversteuerten
Zucker gedeckt wird, dem Kommunalverband anzuzeigen. Dieser hat die Anmeldung zu prüfen
und durch Vermittlung der Badischen Zuckerversorgung der Reichszuckerstelle einzureichen.
88.
Diese Verordnung tritt hinsichtlich des § 4 am 1. Mai 1916, im übrigen mit dem Tage
ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 20. April 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.:
Weingärtner.
Dr. Schühly.