Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 32 — 105 
Die Geschäftsstelle der Badischen Zuckerversorgung hat die ihr obliegenden geschäftlichen 
Aufgaben nach Weisung der Badischen Zuckerversorgung durchzuführen. 
84. 
Die Verabfolgung von Zucker an Verbraucher darf nur gegen Zuckerkarten oder ent— 
sprechenden Vermerk auf der Brotkarte erfolgen. Die näheren Bestimmungen werden von den 
Kommunalverbänden getroffen, welche auch die Zuckerkarten ausgeben. 
Für die Abgabe von Zucker zur Obstverwertung im Haushalt bleibt besondere Regelung 
vorbehalten. 
§ 5. 
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, Zuckervorräte, welche nach der Bestandsaufnahme 
vom 25. April 1916 in einem Haushalt insgesamt 10 Kilogramm übersteigen, entweder auf 
den zulässigen Zuckerverbrauch der Angehörigen dieses Haushalts anzurechnen oder die käuf- 
liche Uberlassung der Vorräte zu verlangen. 
86. 
Für die am 25. April 1916 stattfindende Bestandsaufnahme an Zucker werden die Orts- 
listen vom Statistischen Landesamt den Gemeinden unmittelbar übersandt. Abschrift der 
unmittelbar der Reichszuckerstelle vorzulegenden Zusammenstellung der in ihrem Bezirk vor- 
handenen Vorräte haben die Kommunalverbände bis zum 30. April 1916 der Badischen 
Zuckerversorgung einzureichen. 
87. 
Imker haben ihren Bedarf zur Bienenfütterung, soweit er nicht durch unversteuerten 
Zucker gedeckt wird, dem Kommunalverband anzuzeigen. Dieser hat die Anmeldung zu prüfen 
und durch Vermittlung der Badischen Zuckerversorgung der Reichszuckerstelle einzureichen. 
88. 
Diese Verordnung tritt hinsichtlich des § 4 am 1. Mai 1916, im übrigen mit dem Tage 
ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 20. April 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Weingärtner. 
Dr. Schühly.
	        
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