— Nr. 33 — 113
Verordnung.
(Bom 26. April 1916.)
Den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln betreffend.
Zum Vollzug der Ausführungsbestimmungen vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 308) zur Bundesratsverordnung obigen Betreffs wird verordnet, was folgt:
§5 1.
Zuständige Behörde im Sinne der §8§ 2, 3 und 6 der Ausführungsbestimmungen ist
das Bürgermeisteramt.
*2.
Für die Zuteilung von Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln im
Falle des § 2 der Ausführungsbestimmungen ist dem Bezugsberechtigten ein Ausweis (Seifen-
karte) auszustellen, auf welchem der Name des Bezugsberechtigten und der Monat der Bezugs-
berechtigung anzugeben ist.
Die Abgabe ist vom Veräußerer auf dem Ausweis (Seifenkarte) unter Bezeichnung der
Art und Menge (Gewicht) mit Tinte oder Farbstempel zu vermerken.
Über die Ausgabe der Ausweise (Seifenkarten) ist ein Verzeichnis zu führen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 26. April 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Berichtigung.
4 In & 18 Absat 3 San 1 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom II. April 1910, Regelung der Jleisch=
verforgung betressend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite Sl0, hat das vorletzte Wort nicht „Gesingelhündler“, sondern
Gestügelhalter“ iu lauten: ebenso ist in Absan 1 San 1 daselbst statt „Gestügelhändler“ zu senen: „Geftügelhalter“
Druck und Verlag von Malsch & Bogel in Karlsrube.