Nr. 34 K
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 29. April 1916.
Inhalt.
Berordnung: des Ministeriums des Innern: die Beitreibung und Sicherun der Gemeindeausstände betreffend.
Verorduung
(Vom 26. April 1916.)
Die Beitreibung und Sicherung der Gemeindeausstände betreffend.
Die Verordnung über die Beitreibung und Sicherung der Gemeindeausstände — Be-
treibungsordnung für die Gemeinden — vom 14. Juli 1915 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 176) wird mit sofortiger Wirkung durch nachfolgende Bestimmungen ergänzt:
1. Der § 17 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz:
„In den Städten der Städteordnung können die Mahngebühren durch Ortsstatut, in den
übrigen Gemeinden durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung in erhöhtem Betrag fest-
gesetzt werden. Sie dürfen in diesem Falle diejenigen Sätze nicht übersteigen, welche nach S 4a
des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen vom
12. April 1899 in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 1914 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 236) für die von den Steuerkassen zu erhebenden Mahn= oder Versäumnisgebühren
bestimmt worden sind.“
2. Dem § 23 wird folgender weitere Absatz beigefügt:
„Der Vollstreckungsbeamte hat den Pfändungsauftrag ungesäumt zu eröffnen und zu voll-
ziehen. Er kann sich jedoch zunächst auf die Pfändungseröffnung beschränken und mit der Voll-
ziehung der Pfändung noch längstens drei Tage zuwarten, wenn nach seiner Kenntnis der
Verhältnisse zu erwarten ist, daß der Pflichtige innerhalb dieser Frist die Zahlung nachholen
wird, und keine Gefahr im Verzuge liegt.“
Karlsruhe, den 26. April 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner. Dr. Schühly.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1010. 34
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube