Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

128 — Nr. 40 — 
die Butter, welche sie in ihrem Haushalt nicht benötigen, an den für die Gemeinde bestellten 
Aufkäufer abzugeben. Auch die unentgeltliche Abgabe von Butter an dem Haushalt des Er- 
zeugers nicht angehörige Personen sowie die Versendung von Butter an auswärts wohnende 
Angehörige ist verboten. 
§ 3. 
Die bestellten Aufkäufer haben diejenige Menge Butter, welche zur Deckung des zulässigen 
Verbrauchs der versorgungsberechtigten Bevölkerung der Gemeinde erforderlich ist, an die vom 
Bürgermeisteramt bezeichnete Stelle abzuliefern. Diese Stelle kann eine von der Gemeinde 
eingerichtete Verkaufsstelle oder ein Kleinhändler sein. Alle in der Gemeinde nicht benötigte 
Butter hat der Aufkäufer an die vom Kommnnalverband bezeichnete Sammelstelle zu verbringen. 
Der Betrieb der Sammelstelle ist vom Kommunalverband einer sachverständigen und 
zuverlässigen Persönlichkeit zu übertragen. 
84. 
Die an der Sammelstelle einlaufenden Vorräte sind zunächst den Bedarfsgemeinden des 
Kommunalverbandsbezirks zur Deckung ihres zulässigen Verbrauchs nach den grundsätzlichen 
Weisungen des Kommunalverbands zuzuleiten. Die überschüssige Menge ist entsprechend der 
Weisung der Landesvermittlungsstelle beim Statistischen Landesamt, welche den Namen 
„Badische Butterversorgung“ erhält, einem Bedarfskommnnalverband zu übersenden. 
Die auf diese Weise belieferten Bedarfsgemeinden und Bedarfskommunalverbände können 
die Butter entweder in eigenen Verkaufsstellen oder durch den Kleinhandel an den Verbraucher 
absetzen. 
Der hausierweise Vertrieb von Butter ist untersagt. 
85. 
Die im Großherzogtum zur Zeit der Erlassung dieser Verordnung bestehenden Molkerei- 
genossenschaften sind für die Gemeinde ihrer Niederlassung als Aufkäufer zu bestellen. Sie 
leiten die Butter unmittelbar einem Bedarfskommnnalverband oder einer Bedarfsgemeinde 
nach Weisung der Badischen Butterversorgung zu. 
86. 
Für den Aufkauf der Butter bei den Erzeugern sowie den Verkauf der Butter an die 
Verbraucher gelten die festgesetzten Höchstpreise. 
Der Kommunalverband bestimmt die Preise, welche der Aufkäufer bei der Ablieferung 
der Butter an die Verkaufsstelle in der Gemeinde oder an die Sammelstelle des Kommunal-= 
verbandebezirks und der Inhaber dieser Sammelstelle bei der Lieferung an die Bedarfs- 
gemeinden oder Bedarfskommnnalverbände frei seiner Bahnstation einschließlich Verpackung 
höchsteus verlangen dürfen. Diese Festsetzungen bedürfen der Genehmigung der Badischen 
Butterversorgung. Die einstweilige Gültigkeit der ersten Festsetzung ist von der vorherigen
	        
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