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Genehmigung durch die Badische Butterversorgung nicht abhängig. Die festgesetzten Preise
sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes.
§ V7.
Die Abgabe von Butter im Großherzogtum an die Verbraucher ist nur noch gegen
Butterkarte zulässig. Die Butterkarte lautet vorläufig auf 125 Gramm Butter in 11 Tagen
für den Kopf der versorgungsberechtigten Bevölkerung.
Die Butterkarte wird durch den Kommunalverband auf Antrag ausgegeben. Sie kann
mit anderen Karten verbunden werden Die Ubertragung von Butterkarten auf dritte Per-
sonen, welche nicht dem gleichen Haushalt angehören, und die unbefugte Benutzung der Butter-
karte ist verboten. Buttererzeuger erhalten keine Butterkarte, so lange sie für sich und die
Angehörigen ihres Haushalts aus ihrem Betrieb die dem zulässigen Verbrauch entsprechende
Buttermenge beziehen.
Bis zur Ausgabe der Butterkarte durch die Kommunalverbände darf die Abgabe von
Butter an die Verbraucher nur gegen entsprechenden Vermerk auf der Brotkarte erfolgen.
Die näheren Bestimmungen treffen die Kommunalverbände.
88.
Inhaber von Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirtschaften, von Vereins- und Er—
frischungsräumen, sowie von Betrieben, in welchen Butter verarbeitet wird, können Butter
nur auf Grund von Butterbezugsscheinen im Großherzoglum erwerben. Bei der Stellung
des Antrags sind die im Betrieb vorhandenen Vorräte an Butter anzugeben. Butterbezugs-
scheine dürfen an Jnhaber von Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Vereins= und Er-
frischungsräumen, sowie von Bäckereien und Konditoreien nur in dem Umfange ausgestellt
werden, welcher einem Drittel des Durchschnittsverbrauchs im Jahre 1915 entspricht. Hierbei
sind die Buttermengen zur Aurechnung zu bringen, welche von den betreffenden Betrieben von
außerhalb des Großherzogtums bezogen werden. Eine Zunahme des Fremdenverkehrs kann
entsprechend berücksichtigt werden.
Besondere Regelung haben die Kommunalverbände wegen der Lieferung von Butter an
die in ihrem Bezirke befindlichen Anstalten, Krankenhänser und Lazarette zu treffen.
89.
Die Butterkarten und Butterbezugsscheine gewähren keinen Auspruch auf den Bezug der
entsprechenden Menge Butter. Sie ziehen nur die oberste Grenze, bis zu welcher die Er-
werbung durch den Inhaber der Butterkarte oder des Butterbezugsscheins zulässig ist.
8 10.
Wenn in einer Gemeinde Julandsbutter und Auslandsbutter zum Verkauf gelangen, ist
die Inlandsbutter vorzugsweise der minderbemittelten Bevölkerung zuzuführen. Hierauf ist
bei der Ausgabe der Butterkarte Bedacht zu nehmen.
40.