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8 11.
Der Badischen Butterversorgung wird zur Durchführung ihrer Aufgabe hinsichtlich der
im Großherzogtum erzeugten Butter eine Geschäftsstelle beigegeben, welche dem Badischen
Molkereiverband Karlsruhe e. V. angegliedert wird und die Bezeichnung „Geschäftsstelle der
Badischen Butterversorgung“ führt. Die Geschäftsstelle hat die ihr obliegenden geschäftlichen
Aufgaben nach den Weisungen der Badischen Butterversorgung durchzuführen.
8 12.
Die Beamten der Polizei und die von den Bezirksämtern oder den Kommunalverbänden
bestellten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume derjenigen Personen, welche
gewerbsmäßig Butter verabfolgen, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen
und die Geschäftsbücher sowie sonstige geschäftliche Aufzeichnungen einzusehen.
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind
verpflichtet, den Beamten und den Sachverständigen Auskunft über den Bezug und die Ver-
abfolgung der von ihnen feilgehaltenen Butter sowie über Art und Umfang des Absatzes
zu erteilen.
8 13.
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und Anzeige
von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche
durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mit-
teilung und der Verbreitung der Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu
vereidigen.
§ 14.
In den Räumen, in denen Butter gewerbsmäßig verabfolgt wird, ist von dem Unter-
nehmer ein Abdruck dieser Verordnung aufzuhängen.
§ 15.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verorduung und der auf Grund der
letzteren erlassenen Anordnungen der Kommunalverbände oder der von diesen bezeichneten
Stellen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld bis zu 1 500 40 bestraft.
8 16.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 11. Mai 1916.
Großherzogliches Ministerium des Junern.
von Bodman.
Dr. Schühly.